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Wie verbindlich ist der neue Standard? (Auszug: BMAS)
Arbeitsschutzrecht

Zur Rechtswirkung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Thomas Wilrich und Arno Weber
13.05.2020
Das BMAS hat am 16. April 2020 den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Zur rechtlichen Einordnung lesen Sie den folgenden Beitrag.
Es heißt, der Standard sei „konkret und verbindlich formuliert“ [1] und „für alle Betriebe verbindlich“ [2] – und: „Diese Anforderungen an den Arbeitsschutz sind für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich.“ [3] Es wird berichtet, dass Aufsichtsbehörden seine eins-zu-eins-Umsetzung fordern.

Dazu ist klarzustellen:
Der Standard ist kein verbindliches Gesetz, sondern eben „nur“ ein Standard. Das stellt er in II. auch selbst so klar: „Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.“ Es ist von der Umsetzung „notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen“ die Rede, nicht von „Umsetzung des Arbeitsschutzstandards“. Selbst Technische Regeln (etwa TRBS oder TRGS) müssen nicht eins-zu-eins umgesetzt werden. So sagt § 4 Abs. 3 Satz 3 Betriebssicherheitsverordnung, von den TRBS „kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden“ [4]. Auch DIN-Normen haben „keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung“ [5], sondern sind „auf freiwillige Anwendung ausgerichtete (technische) Empfehlungen“ [6]; sie „stehen jedermann zur Anwendung frei“ [7]; das heißt „man kann sie anwenden, muss es aber nicht“ [8].

Aber: Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“ (§ 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz). Was Stand der Technik ist, ist nicht ganz einfach zu bestimmen. Jedenfalls wird der BMAS-Arbeitsschutzstandard ein Regelwerk sein, das in der Auslegung des ArbSchG und bei der Bestimmung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen eine Rolle spielen kann [9] – auch strafrechtlich [10]. Es muss aber betont werden, dass „berücksichtigen“ i.S.d. § 4 Nr. 3 ArbSchG „die Möglichkeit offen lässt, davon abzuweichen“ [11], also „keine strikte Bindung“ bedeutet [12], sondern heißt: Arbeitsschutz unter „Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ durchzuführen [13].

Fazit: Entscheidend für das, was im Arbeitsschutz getan werden muss, ist – wie immer – das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Auf dieser Basis sind die nötigen Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen – selbstverständlich unter Beachtung zwingender Vorgaben im Infektionsschutzrecht inklusive landesrechtlicher Verordnungen. In diesem gesetzlichen Rahmen ist der SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS – in der Terminologie der Gerichtsurteile zu technischen Normen – „Auslegungshilfe“ [14], „Entscheidungshilfe“ [15] bzw.  Orientierungshilfe“ [16]. Aber solche „Normen sind nicht sklavisch nach ihrem Wortlaut anzuwenden. Entscheidend ist der sicherheitstechnische
Zweck dieser Vorschriften“ [17].

Eine pauschale Anordnung der Umsetzung des Arbeitsschutzstandard würde im Übrigen gegen den verfassungsrechtlich gebotenen und auch bei der Nutzung behördlicher Befugnisse gemäß § 22 ArbSchG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen: Wegen der „weitreichenden
Konsequenzen sind an das Verbot des Übermaßes besonders hohe Anforderungen zu stellen“ [18] und „die Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung kann sich auch daraus ergeben, dass sie den gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers mehr als erforderlich beschränkt. Das ArbSchG überlässt ihm nicht nur die Feststellung der Gefährdungslage, sondern auch die Wahl der Mittel, mit denen er die
vorgegebenen Schutzziele zu erreichen gedenkt“ [19].

Anmerkungen
[1] So Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: www.arbeitssicherheit.de/themen/arbeitssicherheit/detail/corona-und-arbeitsschutzzehn-
neue-arbeitsschutzregeln-fuer-alle.html.
[2] So Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Dr. Stefan Hussy: www.dguv.de/de/mediencenter/
pm/pressemitteilung_388865.jsp.
[3] So z.B. www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/detailseite/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandard/.
[4] Siehe Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2. Aufl. 2020, Kapitel 12.4, S. 254.
[5] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2009 (Az. L 11 KR 4915/07).
[6] So hundertfach die Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil v. 14.4.1994 (Az. I ZR 123/92) und Urteil v. 6.6.1991 (Az. I ZR 234/89).
[7] DIN 820-1 Normungsarbeit – Teil 1: Grundsätze betont in Nr. 8.1.
[8] Peter Kiehl, Normung, in: DIN (Hrsg.), Klein – Einführung in die DIN-Normen, 14. Aufl. 2008, 1.4, S. 17.
[9] Siehe zu dieser Wirkung Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu
anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 1. Aufl. 2017.
[10] Siehe hierzu Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht: Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten
und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 1. Aufl. 2020 (in Vorbereitung), Kapitel 5.4.2.2. 
[11] BR-Drs. 400/14 (Beschluss) v. 28.11.2014, S. 3 – für TRBS. 
[12] Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, Rn. 3; so sagt es auch BT-Drs. 12/6000 v. 5.11.1993, S. 23.
[13] BR-Drs. 400/14 (Gesetzentwurf) v. 28.8.2014, S. 84 – für TRBS. 
[14] VG Trier, Urteil v. 21.2.2013 (Az. 5 K 1021/12) – Fallbesprechung 30 „Trockenkupplungen“ in Wilrich (Fn. 9), S. 315 ff.
[15] BGH, Urteil v. 23.3.1990 (Az. V ZR 58/89). 
[16] BGH, Urteil v. 10.12.1987 (Az. III ZR 204/86); BVerwG, Beschluss v. 17.7.2003 (Az. 4 B55/03).
[17] OLG Celle, Urteil v. 10.10.2005 (Az. 7 U 155/05) – zu DIN.
[18] Kunz, in: Kollmer/Klindt, ArbSchG, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 104.
[19] Wiebauer, in: Landmann/Rohmer GewO, ArbSchG, 79. Lieferung Juni 2018, § 22 Rn. 135.


Die Autoren 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb, Produkthaftung und Arbeitsschutz  einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Versicherungsfragen und Strafverteidigung.
Er ist Professor für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und „Recht für Ingenieure“ an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München. 

Arno Weber ist Professor für Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Hochschule Furtwangen für den Studiengang Security & Safety Engineering. Der promovierte Diplom-Chemiker und ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit war zuvor freiberuflich als externer Betreuer gemäß Arbeitssicherheitsgesetz für kleine und mittlere Unternehmen tätig. Als Vorsitzender des Vorstands des VDSI-Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. ist er in etlichen Arbeitsschutz-Gremien und Ausschüssen.


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Programmbereich: Arbeitsschutz