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Eine Familienstiftung hat auch steuerlich ihre Tücken (Foto: n3d-artphoto.com.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz unionsrechtswidrig

ESV-Redaktion Steuern
24.04.2025
Verstößt die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in inem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit? Hierzu hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil geäußert.
Kläger waren die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt nahm mit Verweis auf § 15 AStG eine Zurechnung des Einkommens im Wirtschaftsjahr 2012 und der Einkünfte ab dem Wirtschaftsjahr 2013 vor, wodurch die Kläger das Einkommen respektive Einkünfte der Schweizer Familienstiftung versteuern mussten, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung verweigerte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gelte.

Liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit vor?


Der BFH gab den Klägern nun Recht. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 60 AEUV gilt auch für Drittstaatensachverhalte und schreibt daher eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat vor. Eine Beschränkung dieser Ausnahme der Zurechnung verstößt in diesem Fall dem BFH zufolge gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nach dem BFH unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG indessen nicht, da die Rechtslage eindeutig („acte clair“-Doktrin) ist.

Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich insbesondere, dass sich Begünstigte der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts ebenso auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 3. Dezember 2024 – IX R 32/22, veröffentlicht am 24. April 2025

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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht