
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz unionsrechtswidrig
Liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit vor?
Der BFH gab den Klägern nun Recht. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 60 AEUV gilt auch für Drittstaatensachverhalte und schreibt daher eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat vor. Eine Beschränkung dieser Ausnahme der Zurechnung verstößt in diesem Fall dem BFH zufolge gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nach dem BFH unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG indessen nicht, da die Rechtslage eindeutig („acte clair“-Doktrin) ist.
Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich insbesondere, dass sich Begünstigte der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts ebenso auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 3. Dezember 2024 – IX R 32/22, veröffentlicht am 24. April 2025
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Spezialwissen Internationales Steuerrechtvon Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-Kontny Wie Gewinne zwischen Unternehmen und ihren ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt werden, wird wesentlich durch den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt. Dabei gilt es nicht nur, ein Gleichgewicht zwischen Risiken der Steuervermeidung und der Vermeidung von Doppelbesteuerung zu finden. Auch muss etwa bedacht werden, dass z.B. einer ausländischen Betriebsstätte Gewinne zugerechnet werden könnten, obwohl insgesamt Verluste erwirtschaftet wurden.
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht