Zusammenveranlagung im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Antrag auf Zusammenveranlagung
Eine seit August 2006 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft wurde im Mai 2020 in eine Ehe umgewandelt. Im Juli 2020 wurde die Zusammenveranlagung für die Streitjahre 2006 bis 2009 beantragt. Für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum lagen bereits bestandskräftige Bescheide aufgrund von Einzelveranlagung vor.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Das Finanzamt legte Revision ein.
Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision für begründet und hob das angefochtene Urteil auf.
Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht, dass die durch § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglichte Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Dieses führe grundsätzlich zur Aufhebung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide, wenn die Partner nach der Umwandlung das Ehegattenwahlrecht hinsichtlich der zurückliegenden Veranlagungszeiträume ausüben. Für das Bestehen des Wahlrechts komme es auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft an. Ausweislich der Gesetzesbegründung im Eheöffnungsgesetz sollen für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten an den Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft gebunden werden.
Übergangsvorschrift schließt Zusammenveranlagung aus
Die Zusammenveranlagung in den Streitjahren schied jedoch im konkreten Fall aus, da die Voraussetzungen des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht vorlagen. Nach der Übergangsvorschrift Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO ist eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nur möglich, wenn die darin enthaltenen Fristen eingehalten werden. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe muss bis zum 31.12.2019 durchgeführt und die Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020 beantragt worden sein.
Es ist somit die Einhaltung von zwei gestuften Fristen erforderlich: der 31.12.2019 für die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe und der 31.12.2020 für den Antrag auf Bescheidänderung.
Der Bundesfinanzhof sprach sich für die Verfassungsmäßigkeit des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO aus. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber unter Beachtung des Willkürverbots zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit entscheiden musste, sei die Übergangsvorschrift nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte zeitliche Grenzen für die Anpassung der Steuerbescheide, etwa aus Praktikabilitätsgründen schaffen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei dennoch gewahrt. Dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht unmittelbar mit dem Eheöffnungsgesetz, sondern erst im Folgejahr erließ, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Vertrauen der Betroffenen in die geltende Rechtslage könne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 16.10.2025 – III R 18/23, veröffentlicht am 29.01.2026
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