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Für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) muss der Betroffene Angaben machen, die glaubhaft sind. Hierzu holt das Gericht regelmäßig aussagepsychologische Gutachten ein. Über den Wahrheitsgehalt der Angaben muss das Gericht allerdings selbst entscheiden, so das BSG in einer aktuellen Entscheidung.
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