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Trennungskinder haben ab dem 1. August Anspruch auf mehr Geld (Foto:Gennadiy Poznyakov/Fotolia.com)
Familienrecht

Düsseldorfer Tabelle: „Endlich mehr Geld für Kinder“

ESV-Redaktion
31.07.2015
Zum ersten Mal seit 2010 steigen sie wieder an: Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden zum 1. August laut der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ erhöht. Unterhaltspflichtige Eltern müssen künftig zehn bis 20 Euro mehr zahlen.
Im Jahr 2014 zählte das statistische Bundesamt 134.803 Scheidungskinder. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 waren es rund 136.000; 2012 noch etwa 143.000. Die Höchstzahl maß die Statistik 2007, rund 170.000 Kinder waren damals von Ehescheidungen betroffen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den getrennt-lebenden Elternteil richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Die bundesweit angewandte Liste wird von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.

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Erste Anhebung der Bedarfssätze seit 2010

„Endlich bekommen Kinder mehr Geld“, sagte  Familienrichter am OLG Düsseldorf und Mitherausgeber der Düsseldorfer Tabelle Dr. Jürgen Soyka. Zum 1. August 2015 werden die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder – erstmals wieder seit 2010 – angehoben. Ab dann gilt die vom OLG in der letzten Juliwoche herausgebrachte neue „Düsseldorfer Tabelle“ und die ab diesem Zeitpunkt geltenden, überarbeiteten Leitlinien zum Unterhalt. Zuletzt wurden nur die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen erhöht.

Im Einzelnen sieht die Tabelle folgende Anpassungen vor:

  • Kinder bis zum Ende des sechsten Lebensjahres erhalten nun 328 Euro. Damit steigt der Betrag um 11 Euro (von ursprünglich 317 Euro) an.
  • Vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres sind es 376 Euro von ursprünglich 365 Euro.
  • Der Betrag eines Kindes vom 13. Lebensjahr bis zum Beginn der Volljährigkeit steigt von 426 Euro auf 440 Euro monatlich an.
Für volljährige Kinder steigt der Bedarfssatz ab dem 1. August auf 504 Euro an. Vor der neuen Tabelle belief er sich auf 488 Euro.

Die Werte gelten für die unterste Einkommensklasse.


Die "Düsseldorfer Tabelle"

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3,4) Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
   
0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
   
1. bis 1.500
328 376 440 504
100% 880/1080
2. 1.501 - 1.900
345 395 462 530
105% 1.180
3. 1.901 - 2.300
361 414 484 555
110% 1.280
4. 2.301 - 2.700
378 433 506 580
115% 1.380
5. 2.701 - 3.100
394 452 528 605
120% 1.480
6. 3.101 - 3.500
420 482 564 646
128% 1.580
7. 3.501 - 3.900
447 512 599 686
136% 1.680
8. 3.901 - 4.300
473 542 634 726
144% 1.780
9. 4.301 - 4.700
499 572 669 767
152% 1.880
10. 4.701 - 5.100
525 602 704 807
160% 1.980

ab 5.101 nach den Umständen des Falles / *Alle Beträge in Euro

Grund für die Erhöhung war die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrages von 4.368 Euro auf 4.512 Euro für das Jahr 2015.

Zwar gilt die Erhöhung des Kinderfreibetrages rückwirkend ab dem 1. Januar 2015, die Bedarfssätze steigen jedoch erst zum 1. August an.

Januar 2016 erneute Erhöhung erwartet

Zum 1. Januar 2016 wird der steuerliche Kinderfreibetrag erneut ansteigen, dann auf 4.608 Euro. Aufgrund der Erhöhung wird wohl auch die "Düsseldorfer Tabelle" erneut angepasst. Wegen der geplanten weiteren Änderung sei, so die Pressemitteilung des OLG, von weiteren Anpassungen – wie beispielsweise die Erhöhung des Studentenbedarfs – abgesehen worden. (ESV/akb)

Das könnte Sie auch noch interessieren: Kabinett plant Änderungen - Existenzminimum statt steuerlichem Kinderfreibetrag

Literaturhinweise zum Unterhaltsrecht

Weitergehend zum Unterhaltsrecht informiert das Buch Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht von Dr. Jürgen Soyka, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf und Mitherausgeber der "Düsseldorfer Tabelle".

"Die Berechnung des Volljährigenunterhalts" erklärt das Buch von Soyka, mit Berücksichtigung der ergangenen BGH-Rechtsprechung.

Für den Ehegattenunterhalt erläutert Die Berechnung des Ehegattenunterhalts die verschiedenen Berechnungsstufen, mit praxisnaher Anmerkung zur Einkommensermittlung, von Dr. Jürgen Soyka.

Die wichtigen Entscheidungen zum Familienrecht und prägnante Kurzdarstellungen zu Themen der täglichen Beratungspraxis, finden Sie im juris PartnerModul Familienrecht.

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht