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Facebook-Account: Eltern erben Profil (Foto:Yuri Arcurs/Fotolia.com)
Digitaler Nachlass

BGH: Eltern erben Facebook-Account ihres Kindes

ESV-Redaktion Recht
08.01.2016
Wenn ein minderjähriges Kind stirbt, haben die Eltern das Recht, auf dessen Facebook-Nutzerkonto zuzugreifen. Sie dürfen als "digitale Erben" sämtliche Chatprotokolle des Verstorbenen lesen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Geklagt hatten die Eltern eines 15 Jahre alten verstorbenen Mädchens, die hoffen, über das Facebook-Konto einen Hinweis auf einen möglichen Suizid der Tochter zu finden. In ihrem Urteil vom 17. Dezember 2015 (20 O 172/15) stellen die Richter klar, der Nutzungsvertrag des Kindes mit Facebook sei Teil des Erbes. Das Recht auf Zugang zum Facebook-Konto der Verstorbenen ist gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen.

Die Beklagte muss diesen Zugang demnach einräumen. Denn das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gelte auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass. Eine Trennung in vermögensrechtliche und nicht-vermögensrechtliche Teile sei abzulehnen, weil eine eindeutige Bestimmung erstens nicht möglich sei und zweitens den erbrechtlichen Regelungen des BGB widerspreche. Zudem lasse sich eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses nicht rechtfertigen, denn das bedeute, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, private Facebook-Nachrichten aber nicht. Facebook vertrat hingegen die Auffassung, die Eltern hätten das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter nicht erben können, weil das Konto mit seinem Chatverlauf nicht mit der klassischen Postdienstleistung zu vergleichen sei.

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Facebook-Nutzerbedingungen sprechen nicht gegen Vererbung

Auch eine starke Personenbezogenheit des Nutzervertrags mit Facebook sei nicht gegeben. Die Nutzungsbedingungen zeigen zwar, dass ein Profil stark nutzerbezogen sei. Doch die Identität des Nutzers werde von Facebook nicht näher geprüft und das persönliche Vertrauen des Unternehmens werde nicht in Anspruch genommen, sodass von einer Schutzbedürftigkeit der Beklagten nicht auszugehen sei. Zudem gehe aus den Nutzungsbedingungen nicht hervor, dass ein Nutzerkonto nicht vererbt werden könne. Vielmehr wolle Facebook mit diesen Bedingungen die Sicherheit des Accounts garantieren. Der sei aber nicht gefährdet, wenn das Konto der Tochter den Erben zur Regelung des Nachlasses zugänglich gemacht wird.


Kein Verstoß gegen Grundgesetz und Datenschutz

  • Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen hat das Landgericht nicht erkannt, zumal die Eltern als Erziehungsberechtigte die Sachverwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder sind. Auch die von den Eltern beanstandete Gedenkzustands-Richtlinie stehe nicht einer Zugangsgewährung entgegen, vielmehr sei sie unwirksam, da sie Nutzer und Erben gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB unangemessen benachteilige. Ebenso wenig halte das Fernmeldegeheimnis die Beklagte davon ab, Zugang zum Account zu gewähren. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) liege dann nicht vor, wenn sich die Herausgabe von Inhalten im Rahmen des „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß” halte, so auch im vorliegenden Fall.

  • Auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könne die Beklagte sich auch nicht stützen, denn aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass sie an der Zugangsgewährung gehindert gewesen wäre. Das Datenschutzrecht müsse „hinter dem erbrechtlichen Befund im Wege praktischer Konkordanz zurückstehen“. Außerdem sei das BDSG nicht auf Tote anzuwenden. Letztlich beziehe sich der Auskunftsanspruch der Erben lediglich auf den Zugang zum Account ihrer verstorbenen Tochter. (ESV/bm)


Update

Inwischen hat der Bundesgerichtshof den Fall entschieden und die Entscheidung des LG Berlin bestätigt:

Digitaler Nachlass 12.07.2018
BGH: Eltern dürfen auf Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Haben Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter? Nachdem das LG Berlin diese Frage bejaht hatte, lehnte das Kammergericht (KG) in Berlin den Anspruch der Eltern gegen Facebook ab. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage des digitalen Erbes  entschieden. mehr …

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Literaturhinweise zum Thema

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Programmbereich: Wirtschaftsrecht