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Beschlossen in den Plenarsälen - unser Überblick (Foto: Oliver Nowak und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
01.11.2016
Der Deutsche Bundestag verabschiedet Reform zur Leiharbeit. Die Bundesregierung plant Regelung der Sozialleistungsansprüche für EU-Bürger. Vor einer zu schnellen Einführung der strengeren Maklerregeln warnt der Bundesrat. Zudem fordert die Länderkammer längere Fristen für Regressansprüche von Scheinvätern.

Ordnung auf dem Arbeitsmarkt?

Mehr Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verspricht sich die Bundesregierung von ihrer Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Diese hat der Deutsche Bundestag am 21.10.2016 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Damit ist das Gremium der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt. Die Reform soll ab April 2017 gelten. 

Die wesentlichen Punkte der Neuregelung
  • Equal Pay nach neun Monaten: Leiharbeitnehmer sollen nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten, wie die Stammbelegschaft.
  • Höchstverleihdauer grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt: Leihkräfte, die nach diesem Zeitraum weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten, müssen von diesem übernommen werden. Ausnahmen durch Tarifverträge sind möglich.

Nach Auffassung der CDU/CSU ist das Gesetztespaket ein wichtiger Weg in die Beschäftigung. Die SPD-Arbeitsmarktpolitikerin Waltraud Wolff meint hierzu, dass die Menschen beim Thema Leiharbeit bisher nicht an gute Arbeitsbedingungen, sondern an Lohndumping und Streikbrecher denken würden. Wolff sieht die Reform daher als einen Schritt in die richtige Richtung.

Die Sprecherin für Arbeit und Soziales der Grünen-Fraktion, Beate Müller-Gemmecke, sieht sowohl bei der Bezahlung als auch bei der Überlassungsdauer noch Rotationsmöglichkeiten.

Mehr zum Thema:
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 21.10.2016

Weiterführende Literatur
Das Buch Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, von Niebler/Biebl/Roß, verdeutlicht die wesentlichen Fragen zum Thema Leiharbeit und Zeitarbeit und stellt ausführlich die Anforderungen der Arbeitnehmerüberlassung mit den zum Teil erheblichen Konsequenzen bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften dar.

Bundesregierung will Zugang zu Sozialleistungen für EU-Ausländer präzisieren

Am 12.10.2016 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem EU-Ausländer in Deutschland erst nach fünf Jahren Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe erhalten sollen, wenn sie keine Arbeit annehmen.

So soll das „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch” Leistungsansprüche- und Ausschlüsse im SGB II und SGB XII vor allem für EU-Bürger klarstellen.

Die Kernpunkte der Reform
  • Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbstständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, der hat innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
  • Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten, allerdings höchstens für einen Monat.
  • Einen Leistungsanspruch für Unionsbürger wird es erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland geben. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte würden dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten. 
  • Auch für diese EU-Bürger würde der Grundsatz des „Förderns und Forderns” gelten. 
  • Zeiten, in denen sich Personen nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, weil sie ausreisepflichtig seien, werden auf diesen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht angerechnet.

Einige Entscheidungen des EuGH, des BSG und einiger Landessozialgerichte hätten eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gemacht. Vor allem Urteile des BSG hatten nicht erwerbstätigen EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten bereits nach sechs Monaten den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe eröffnet.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.10.2016

Auch interessant: „Gilt das Grundrecht auf das menschenwürdige Existenzminimum auch für Unionsbürger? Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Sozialleistungsausschlusses” von Dr. Ibrahim Kanalan, erschienen in der Fachzeitschrift Zesar -
Weiterführende Literatur
Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – Gesamtkommentar stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

Bundesrat geht Einführung strengerer Regeln für Makler zu schnell

Nach Auffassung des Bundesrates können die strengeren Berufszulassungsregeln für Makler und Immobilienverwalter nicht so schnell umgesetzt werden, wie die Bundesregierung dies plant. In seiner Stellungnahme vom 14.10.2016 spricht sich das Ländergremium für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes aus.

Grund hierfür sei, dass die Einführung neuer Erlaubnisse und die Durchführung von Sachkundeprüfungen einen erheblichen Vorlauf bräuchten. Für die Einführung des geplanten Qualitätsnachweises müsse deshalb mindestens eine Frist von 12 Monaten gelten, um das Niveau der Prüfungen zu gewährleisten.

Weitere Forderungen des Ländergremius
  • Lockerungen bei der Ausnahme vom Sachkundenachweis: Zudem wollen die Länder die Ausnahme lockern, nach der Gewerbetreibende, die sechs Jahre selbständig als Immobilienverwalter oder Makler tätig waren, keinen Sachkundenachweis benötigen. Insoweit sollen auch Zeiträume in unselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Das Ländergremium sieht keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. 
  • Evaluierung der neuen Anforderungen: Darüber wollen Länder die Auswirkungen der neuen Regeln wegen ihres Eingriffs in die Berufsfreiheit nach fünf Jahren evaluieren.

Die Bundesregierung kann sich nun innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung der Stellungnahme hierzu äußern. Anschließend wird sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf befassen.
Weiterführende Literatur
Die dritte Auflage des Buchs Maklerrecht, von Hans Christian Ibold, Richter am Oberlandesgericht a.D., stellt diese komplexe Materie grundlegend, praxisbezogen und allgemein verständlich dar. So ermöglicht Ihnen das Werk eine rasche Orientierung über die Grundlagen sowie eine vertiefte Behandlung aller wichtigen Probleme. Das Werk ist auch als eBook erhältlich.

Bundesrat fordert längere Fristen für Regressansprüche von Scheinvätern

Ebenfalls 14.10.2016 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Frist zur Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter zu verlängern. Die bisher vorgesehene Regelung sieht hierfür zwei Jahre vor. Diesen Zeitraum hält das Ländergremium für zu kurz. Diese Lösung würde insbesondere dann zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters zurückhalte.
  • Darüber hinaus regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Anwendbarkeit des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltsansprüche zu klären. 
  • Den geplanten Auskunftsanspruch für Scheinväter auf Nennung des leiblichen Vaters trägt die Länderkammer ohne Änderungsvorschläge mit. Danach haben Mütter auf Verlangen des Scheinvaters künftig ihre Sexualpartner im fraglichen Empfängniszeitraum zu benennen. 
Auch diese Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugleitet. Diese kann sich innerhalb von sechs Wochen dazu äußern. Danach wird sich der Bundestag mit dem Gesetzgebungsentwurf befassen.
Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, Ministerialrat, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein, berücksichtigt ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG. Durch den übersichtlichen Aufbau und die tiefgründigen Erläuterungen lassen sich auch komplizierte Probleme schnell erschließen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht