Neues vom Gesetzgeber
Ordnung auf dem Arbeitsmarkt?
Mehr Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verspricht sich die Bundesregierung von ihrer Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Diese hat der Deutsche Bundestag am 21.10.2016 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Damit ist das Gremium der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt. Die Reform soll ab April 2017 gelten.Die wesentlichen Punkte der Neuregelung |
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Nach Auffassung der CDU/CSU ist das Gesetztespaket ein wichtiger Weg in die Beschäftigung. Die SPD-Arbeitsmarktpolitikerin Waltraud Wolff meint hierzu, dass die Menschen beim Thema Leiharbeit bisher nicht an gute Arbeitsbedingungen, sondern an Lohndumping und Streikbrecher denken würden. Wolff sieht die Reform daher als einen Schritt in die richtige Richtung.
Die Sprecherin für Arbeit und Soziales der Grünen-Fraktion, Beate Müller-Gemmecke, sieht sowohl bei der Bezahlung als auch bei der Überlassungsdauer noch Rotationsmöglichkeiten.
- Bundestagsdrucksache 18/9232
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales Bundestagsdrucksache 18/10064
- Zur Gesetzgebungsübersicht von Juni 2016
Weiterführende Literatur |
Das Buch Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, von Niebler/Biebl/Roß, verdeutlicht die wesentlichen Fragen zum Thema Leiharbeit und Zeitarbeit und stellt ausführlich die Anforderungen der Arbeitnehmerüberlassung mit den zum Teil erheblichen Konsequenzen bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften dar. |
Bundesregierung will Zugang zu Sozialleistungen für EU-Ausländer präzisieren
Am 12.10.2016 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem EU-Ausländer in Deutschland erst nach fünf Jahren Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe erhalten sollen, wenn sie keine Arbeit annehmen.So soll das „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch” Leistungsansprüche- und Ausschlüsse im SGB II und SGB XII vor allem für EU-Bürger klarstellen.
Die Kernpunkte der Reform |
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Einige Entscheidungen des EuGH, des BSG und einiger Landessozialgerichte hätten eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gemacht. Vor allem Urteile des BSG hatten nicht erwerbstätigen EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten bereits nach sechs Monaten den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe eröffnet.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.10.2016
Auch interessant: „Gilt das Grundrecht auf das menschenwürdige Existenzminimum auch für Unionsbürger? Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Sozialleistungsausschlusses” von Dr. Ibrahim Kanalan, erschienen in der Fachzeitschrift Zesar -
- Teil I lesen Sie in Ausgabe 09/2016
- Teil II lesen Sie in Ausgabe 10/2016
Weiterführende Literatur |
Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – Gesamtkommentar stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen. |
Bundesrat geht Einführung strengerer Regeln für Makler zu schnell
Nach Auffassung des Bundesrates können die strengeren Berufszulassungsregeln für Makler und Immobilienverwalter nicht so schnell umgesetzt werden, wie die Bundesregierung dies plant. In seiner Stellungnahme vom 14.10.2016 spricht sich das Ländergremium für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes aus.Grund hierfür sei, dass die Einführung neuer Erlaubnisse und die Durchführung von Sachkundeprüfungen einen erheblichen Vorlauf bräuchten. Für die Einführung des geplanten Qualitätsnachweises müsse deshalb mindestens eine Frist von 12 Monaten gelten, um das Niveau der Prüfungen zu gewährleisten.
Weitere Forderungen des Ländergremius |
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Die Bundesregierung kann sich nun innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung der Stellungnahme hierzu äußern. Anschließend wird sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf befassen.
- Stellungnahme des Bundesrats vom 14.10.2016
- Siehe hierzu auch: Gesetzgebungsübersicht September 2016
Weiterführende Literatur |
Die dritte Auflage des Buchs Maklerrecht, von Hans Christian Ibold, Richter am Oberlandesgericht a.D., stellt diese komplexe Materie grundlegend, praxisbezogen und allgemein verständlich dar. So ermöglicht Ihnen das Werk eine rasche Orientierung über die Grundlagen sowie eine vertiefte Behandlung aller wichtigen Probleme. Das Werk ist auch als eBook erhältlich. |
Bundesrat fordert längere Fristen für Regressansprüche von Scheinvätern
Ebenfalls 14.10.2016 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Frist zur Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter zu verlängern. Die bisher vorgesehene Regelung sieht hierfür zwei Jahre vor. Diesen Zeitraum hält das Ländergremium für zu kurz. Diese Lösung würde insbesondere dann zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters zurückhalte.- Darüber hinaus regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Anwendbarkeit des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltsansprüche zu klären.
- Den geplanten Auskunftsanspruch für Scheinväter auf Nennung des leiblichen Vaters trägt die Länderkammer ohne Änderungsvorschläge mit. Danach haben Mütter auf Verlangen des Scheinvaters künftig ihre Sexualpartner im fraglichen Empfängniszeitraum zu benennen.
Weiterführende Literatur |
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, Ministerialrat, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein, berücksichtigt ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG. Durch den übersichtlichen Aufbau und die tiefgründigen Erläuterungen lassen sich auch komplizierte Probleme schnell erschließen. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht