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Was sich in den Gerichtssälen getan hat - unsere Wochenübersicht (Foto: Aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, Mannheim, Celle und Köln

ESV-Redaktion Recht
15.09.2016
EuGH äußert sich zum Setzen von Hyperlinks. Ob die Ersteigerung eines VW Golf für 1,50 Euro wirksam ist, hatte der BGH zu klären. Bushido-Album „Sonny Black” bleibt auf Index. Wichtige Urteile gab es auch zu GEZ-Gebühren und zur Unfallversicherung von Studenten.

EuGH: Externe Links auf Urheberrechtsverstöße überprüfen

Kommerzielle Anbieter von Internetseiten müssen externe Links auf Urheberrechtsverstöße überprüfen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 08.09.2016 entschieden. Gestritten hatte die Muttergesellschaft des „Playboy” mit den Machern der beklagten Webseite „GeenStijl”. Die Beklagte hatte Links auf einen australischen Fileserver gesetzt. Von diesem konnten Nacktfotos der niederländischen TV-Berühmtheit Britt Dekker heruntergeladen werden. Die Exklusivrechte an den Fotos lagen beim „Playboy”. 

Die Richter aus Luxemburg sahen in dem Setzen des Links eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung. Danach muss der Linksetzer bei Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht vorher klären, ob Werke auf der Zielseite unbefugt veröffentlicht wurden. Bei kommerziellen Webseiten vermutet der EuGH sogar die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung. Dies gilt wohl auch für werbefinanzierte Blogs. Nur rein private Linksetzer sind von der Entscheidung nicht betroffen. Leider hat der EuGH nicht geklärt, was ein kommerzieller Anbieter ist.
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Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

BGH: Ersteigerung eines VW Golf VI bei Ebay für 1,50 Euro wirksam 

Der Kläger war bei einer Ebay-Auktion für einen gebrauchten VW Golf VI Kläger mit einem Gebot von 1,50 Euro eingestiegen. Dar Erstgebot betrug 1,00 Euro. Anschließend steigerte der Verkäufer das Höchstgebot durch verdeckte Eigengebote auf 17.000 Euro. Der Kläger meinte, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro ersteigert. Dies sei der nächsthöhere wirksame Bieterschritt gegenüber dem Erstgebot gewesen. Ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten hätte er die Auktion bereits mit seinem Erstgebot gewonnen. In der Zwischenzeit hatte der Beklagte das Fahrzeug schon anderweitig veräußert. Deswegen verlangte der Kläger mit Erfolg Schadensersatz in Höhe des Mindestmarktwertes von 16.500 Euro.

Die Richter aus Karlsruhe erklärten sämtliche Eigengebote des Anbieters als sogernanntes „Shill-Bidding” für unzulässig. Damit war das Einstiegsgebot des Klägers das höchste gültige Gebot zum Auktionsende.

Quelle: Pressemeldung des BGH zum Urteil vom 24.08.2016 – AZ: VIII ZR 100/15

Weiterführende Literatur:
Das juris PartnerModul IT-Recht liefert im Zeitalter der digitalen Technik zeit- und praxisnahe Antworten auf alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag. So sind neben dem BDSG sind spezialgesetzliche Regelungen wie das TMG oder das TKG zu beachten. Weitere wichtige Rechtsnormen sind das UWG oder das StGB.

VGH Mannheim: Auch Schwerbehinderte müssen GEZ-Gebühren zahlen

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.09.2016 entschieden. Demnach sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, nur noch ermäßigte Gebühren vor. Diese betragen ein Drittel der regulären Beitragssätze. Unter der alten Regelung war der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung noch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Damit hat der VGH die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Die Stuttgarter Richter haben die Revision allerdings zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung VGH Mannheim Nr. 35/2016 zum Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14

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Weiterführende Literatur:
Der Handkommentar SGB IX Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, herausgegeben von Bernd Wiegand, Rechtsanwalt, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts a.D., liefert Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen. Das Werk bearbeitet vor allem das Recht der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen mit den §§ 1 bis 67 SGB IX, liefert Ihnen den Gesetzestext des SGB IX und ein kontinuierlich fortgeführtes Gesetzesänderungsregister mit Hinweis auf die jeweilige Fundstelle sowie die konkreten Änderungen im Gesetz.

LSG Niedersachsen-Bremen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Fußballspiel von Studenten

Ein Student, der sich bei dem Aufwärmen für ein Fußballspiel der Campusliga verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 27.07.2016 entschieden. Der Unfallversicherungsträger hatte von der beklagten Krankenversicherung des Studenten die Erstattung der Behandlungskosten verlangt. Der Kläger meinte, der Student sei bei dem Spiel nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Das Turnier habe überwiegend Wettkampfcharakter und weniger eine Ausgleichsfunktion im Hochschulsport gehabt.

Diese Auffassung teilte das LSG nicht. Danach hat die Veranstaltung dem körperlichen Ausgleich und der sozialen Integration gedient. Sportarten, die von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, wären nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, so die Richter aus Celle. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen-Bremen vom 07.09.2016 – AZ: L 3 U 56/15

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Weiterführende Literatur:
Der seit Jahren bewährte Bereiter-Hahn/Mehrtens verschafft Ihnen schnellen Zugriff auf alle praxisnahen Kommentierungen und auf wichtige Entscheidungshilfen. Die gut verständlichen und überzeugenden Erläuterungen orientieren sich maßgeblich an der Rechtsprechung. Sie berücksichtigen aber auch stets die wesentlichen Meinungen der Literatur.

VG Köln: Bushido-Album „Sonny Black” bleibt auf dem Index

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Bonn hatte das Bushido-Album 2014 auf den Index gesetzt. Die Behörde stufte die Texte als verrohend ein. Diese würden Frauen und homosexuelle Menschen diskriminieren und den Drogenhandel verherrlichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Minderjährige die geäußerten Demütigungen in ihren Wortschatz und in ihr eigenes Verhalten übernehmen, sah das Gremium als sehr hoch an.

Hiergegen hatte der Rapper vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Das Gericht wies seine Klage ab. Bushido kann gegen die Entscheidung aber Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) einlegen. In einem ähnlichen Fall war er schon 2015 erfolgreich. Das OVG meinte damals, dass der Bushido-Song „Stress ohne Grund” zu Unrecht auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wurde.

Quelle: Pressemeldung des VG Köln zum Urteil vom 02.09.2016 - AZ: 19 K 3287/15

Lesetipp:
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht