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Aus den Parlamenten - aktuelle Reformvorhaben (Foto: Joachim Boldt und AllebaziB/Digitalstock.de)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
02.05.2017
Novelle zum BDSG passiert Bundestag. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt Beschlussempfehlung für Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Bundesregierung will Hasskriminalität wirksamer bekämpfen und die Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Netze abschaffen. EU-Parlament beschließt Ende der Roamingaufschläge.


Bundestag verabschiedet Datenschutzrechtsnovelle

Am 27.04.2017 hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die DS-GVO angenommen. Damit folgte das Gremium der Empfehlung des Innenausschusses vom 25.04.2017.

Einige wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf
  • Landgerichtliche Überprüfung von Sanktionen: Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass die Landgerichte über Sanktionen von über 100.000 Euro entscheiden sollen. Grundsätzlich sieht die DS-GVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Konzerns vor. 
  • Transparenz: Die umfassenden Unterrichtungspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO bleiben weitgehend bestehen. Zahlreiche vorgesehene Einschränkungen der Betroffenenrechte in älteren Entwürfen zum BDSG wurden stark zurückgefahren.

Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache Deutscher Bundestag 18/11325 - DS-GVO

Mehr zum Thema:
Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk, Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), erschienen am 03.04.2017, bietet fundierte Kommentierungen zur DS-GVO und zum BSDG. Letztere werden bis zur Neufassung des BSDG aktuell gehalten und dann sukzessive ergänzt bzw. ersetzt. Neben einer leicht verständlichen Synopse zum bisherigen und neuen Recht finden Sie auch Wertungen zu Auswirkungen der DS-GVO auf die künftige Rechtslage unter Beachtung des aktuellen Entwurf zum BDSG.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat am 26.04.2017 Vorschläge für eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterbreitet. Damit soll die deutsche Rechtslage an europa- und völkerrechtliche Vorgaben angepasst werden. Nachholbedarf gibt es aus Sicht des Gesetzgebers vor allem bei der Umsetzung der Aarhus-Konvention. So sollen Umweltverbände künftig umfassendere Klagerechte in Umweltangelegenheiten erhalten. Ebenso sollen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geändert werden.

Die wesentlichen Änderungen
  • Erweiterung der Klagerechte für Umweltverbände: Änderungen sieht der Entwurf zunächst im Anwendungsbereich des UmwRG vor. Anerkannte Umweltverbände sollen das Recht erhalten, Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass bei den Plänen und Programmen eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung im Sinne des UVPG bestehen kann. Zudem muss der Umweltverband die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügen. 
  • Wegfall der bisherigen Präklusionsklausel im UmwRG
  • Zweijährige Klagefrist: Darüber hinaus soll eine zweijährige Klagefrist eingeführt werden, wenn sich der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht öffentlich bekanntgemacht werden bedarf. 
  • Grundsätzlich zwingende Klagebegründungspflicht: Zudem sieht der Entwurf eine zwingende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen vor. Von dieser kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden.
Quelle: PM hib (Heute im Bundestag) 267/2017 vom 26.04.2017

Weiterführende Literatur
Mit dem juris PartnerModul Umweltrecht mit zahlreichen Werken aus dem Erich Schmidt-Verlag erschließen Sie eines der dynamischsten Rechtsgebiete mit wenigen Mausklicks.
 

Bundesregierung will Hasskriminalität und strafbare Fakenews wirksamer bekämpfen

Das Bundeskabinett hat am 05.04.2017 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG-E) - beschlossen. Die neue Regelung soll Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer bekämpfen. Sie betrifft Inhalte, die den objektiven Tatbestand von solchen Straftaten erfüllen, die im Entwurf benannt sind. Hierzu zählen zum Beispiel Beleidigung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung.

Der Gesetzentwurf setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement. So sollen den Betreiber sozialer Netzwerke zahlreiche Verpflichtungen auferlegt werden, die zum Teil auch mit Bußgeldern geahndet werden können.

Die neuen Verpflichtungen der Betreiber sozialer Netzwerke im Überblick
  • Kenntnisnahme von Nutzerbeschwerden und Einführung von Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte
  • Löschung oder Sperrung strafbarer Inhalte
  • Informations-und Berichtspflichten 
  • Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland
  • Auskunftsanspruch verletzter Personen gegen die Betreiber sozialer Netzwerke

Quelle: PM des BMJV vom 05.04.2017 - Zum NetzDG-E 

Weiterführende Literatur
Der Kommentar zum Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch zahlreiche Nebengesetze. Um Haftungsrisiken zu minimieren, bietet dieser Praxis-Kommentar einen guten Überblick über die gesamte Rechtsmaterie. 

Bundeskabinett: Störerhaftung soll rechtssicher abgeschafft werden

Am 05.04.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries beschlossen. Damit will die Bundesregierung den Weg in Deutschland frei machen für mehr freies öffentliches WLAN. Nach Auffassung der Regierung können Café-Betreiber und andere Einrichtungen künftig ohne Sorge ein offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten.

Kern der Neuregelung
  • Abschaffung der viel kritisierten Störerhaftung auf Unterlassung: Nach dieser können WLAN-Betreiber dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer das Netz benutzen, um nicht lizenzierte Inhalte ins Internet hochzuladen. WLAN-Anbieter haften bislang für alle im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch stehenden Abmahnkosten.
  • Keine Verschlüsselung und Nutzerüberprüfung: Dem Entwurf zufolge müssen die Betreiber ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Ebenso wenig müssen sie die Identität ihrer Nutzer überprüfen. 
  • Geistiges Eigentum soll geschützt bleiben: Damit das geistige Eigentum weiterhin geschützt wird, können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkreter Internetseiten verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur auf diese Weise die Verletzung seines Rechts abstellen kann. Zudem muss die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss zumutbar und verhältnismäßig sein.

Quelle: PM des BMWi vom 05.04.2017 - Zum Regierungsentwurf

Literaturtipp
Mit ihrem Werk WLAN und Recht zeigen die Autoren Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Reto Manz die je nach Betreibermodell entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen. Nach einer allgemeinen und einer technischen Einführung legt das Werk die aus dem Telekommunikationsrecht folgenden Anforderungen für den Betreiber dar.

EU-Parlament beschließt Ende der Roamingaufschläge

Am 06.04.2017 hat das Europäische Parlament das Ende der Roaming-Gebühren beschlossen. Danach sollen Verbraucher ab dem 15.06.2017 im EU-Ausland zu den gleichen Kosten wie zu Hause telefonieren, Datenvolumen zum Internetsurfen nutzen oder SMS verschicken können.

Hintergrund
  • Bereits 2015 wollten das EU-Parlament und der Rat die Roamingentgelte im Mobilfunk in der EU abschaffen. Die entsprechende Verordnung hatte aber die Roaming-Großhandelspreise noch ungeregelt gelassen, weil die die Kommission die Marktbedingungen noch näher prüften wollte. Hierbei kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die nationalen Roamingvorleistungsmärkte noch nicht ausreichend funktionierten. Ein anschließender Vorschlag der Kommission sah dann ab dem 15.06.2017 eine Obergrenze für Roamingvorleistungsentgelte vor, die die TK-Betreiber einander für Sprachanrufe, Datenübertragung und SMS in Rechnung stellen dürfen. 
  • Am 31.01.2017 hatten sich Parlament und Rat dann auf eine deutliche Senkung der ursprünglich vorgeschlagenen Preisobergrenzen für das Datenroaming geeinigt.

 Quelle: Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 06.04.2017

Literaturtipp
Der Berliner Kommentar TKG, herausgegeben von Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, berücksichtigt alle einschlägigen Rechtsentwicklungen im Telekommunikationsgesetz und bereitet sie auf Grundlage der aktuellen Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte praxisorientiert und anschaulich auf.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht