Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zulässig
Für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei könne die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen entscheidend sein, wenn etwa fachspezifische Rechtsberatung angeboten wird. Laut BVerfG sei die anwaltliche Unabhängigkeit dadurch nicht gefährdet.
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Verschwiegenheitspflicht bei Zusammenschluss von Anwälten mit Ärzten und Apothekern gewahrt
Zwar könne der Gesetzgeber grundsätzlich solche Berufe von der Partnergesellschaft ausschließen, die das Verschwiegenheitsgebot nach § 43a Absatz 2 BRAO gefährden könnten. Doch der Ausschluss von Ärzten und Apothekern sei nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu wahren. Wer als Mandant eine interprofessionelle Sozietät beauftrage, erwarte, dass seine Daten weitergegeben werden, so das Gericht. Zudem seien Ärzte und Apotheker ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.Das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht sei auch kein ausreichender Grund, eine Partnerschaft zu untersagen, denn Ärzte und Apotheker könnten auch ein entsprechendes Verweigerungsrecht beanspruchen. Das Schutzniveau bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist zwar bei Ärzten und Apothekern niedriger als bei Anwälten, doch trifft dies auch auf die sozietätsfähigen Berufe in § 59a Absatz 1 BRAO zu. Das Verbot erweise sich daher als unangemessener Eingriff in die Berufsfreiheit. (ESV/bm)
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Literatur zum Thema |
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz folgt bei den einzelnen Erläuterungen einem einheitlichen Gliederungsraster: Zunächst werden die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmen- und entstehungsgeschichtlichen Aspekte skizziert. Sodann werden die gemeinschaftsrechtlichen, internationalrechtlichen und rechtsvergleichenden Bezüge verdeutlicht. Dabei wird die herausragende Bedeutung der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ausführlich gewürdigt. |
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht