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Angeklagter von AG Altenburg freigesprochen (Foto: Leo-Wolfert und AllebaziB /Fotolia.com)
Strafverfahren wegen Kennzeichenmissbrauch

AG Altenburg: Fahren mit Reichsflagge auf KFZ-Kennzeichen nicht strafbar

ESV-Redaktion Recht
14.06.2017
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Halter ihres Kraftfahrzeuges das blaue Euro-Feld ihres Kennzeichens mit der schwarz-weiß-roten Reichsflagge überkleben. Liegt hierin ein strafbarer Kennzeichenmissbrauch? In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Amtsgericht (AG) Altenburg hierzu geäußert.
Der Anklagte wollte einen solchen schwarz-weiß-roten Aufkleber mit einem „D” bei einem Kollegen gesehen haben. Dies habe er nachgemacht, weil er es lustig fand. Der Aufkleber hatte das blaue Euro-Feld des Kennzeichens vollständig verdeckt.


Staatsanwaltschaft: Das Überkleben des Schildes ist Kennzeichenmissbrauch  

Die zuständige Staatsanwaltschaft sah in dem Überkleben einen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG und erhob Anklage. Der Angeklagte habe das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs verändert und das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt.


Im Wortlaut: § 22 StVG - Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

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Update

29.08.2019
OLG München zum Überkleben des Euro-Feldes eines Autokennzeichens

Die Zahl der Fälle, in denen Kfz-Halter das blaue Euro-Feld ihres Kennzeichens mit einer „Reichsflagge“ oder einem „Preußenadler“ überkleben, bleibt stabil. Nachdem das Amtsgericht Altenburg hierin kein strafbares Verhalten sieht, hat sich auch das Oberlandesgericht München dazu geäußert. mehr …


AG Altenburg: Keine Strafbarkeit nach § 22 StVG

Das Amtsgericht sah hingegen keinen der Tatbestände, die in § 22 StVG genannt sind, als erfüllt an, im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen: 

  • So wären schon die jeweiligen objektiven Tatbestände von § 22 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG nicht erfüllt. Das veränderte Kennzeichen könne schon nicht den Anschein erwecken, als wäre es amtlich, was die Nr. 1 dieser Vorschrift aber voraussetze. Gegenwärtig, so das Gericht weiter, würde keine schwarz-weiß-rote Flagge als Kennzeichnung eines Staates existieren.
  • Auch wurden die Buchstaben- und Zahlenkombination, die dem Fahrzeug über das Kennzeichen zugeteilt wurden, nicht verändert. Damit wäre auch die Nr. 2 von § 22 Absatz 1 nicht erfüllt, meint das AG weiter.

Objektiver Tatbestand von § 22 Absatz 1 Nr. 3 StVG zwar erfüllt

Anders bewertete das Gericht dies bei den Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 Nr. 3 StVG. Hier liege zwar der objektive Tatbestand vor, weil der Angeklagte das Kennzeichen zumindest teilweise verdeckt und damit verändert hatte.


Aber: Keine Absicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs


Allerdings so das Gericht in Altenburg weiter, sei der subjektive Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür wäre eine sogenannte „überschießende Innentendenz” der rechtswidrigen Absicht.

Diese sei ähnlich wie das Merkmal zur „Täuschung im Rechtsverkehr” im Sinne von § 267 Absatz 1 StGB zu verstehen. Gemeint ist die Absicht, im Rechtsverkehr einen falschen Beweis zu erbringen.

Damit sind nach Auffassung des Gerichts nur Handlungen erfasst, die die Feststellung oder die Erkennbarkeit der amtlichen Kennzeichnung und damit die Zuordnung des Fahrzeuges beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist dem Gericht zufolge hier nicht erfüllt, weil die Kennzeichnung des Fahrzeuges unverändert blieb. Ohne dieses Merkmal der über­schie­ßen­den Innentendenz würde der Anwendungsbereich von § 22 Absatz 1 StVG end­los aus­ufern, führt das Gericht weiter aus und fährt mit der Bemerkung fort, dass in diesem Fall sogar das Nachzeichnen der Buchstaben auf dem Kennzeichen strafbar wäre.

Das Gericht sah auch ansonsten keine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. So sollte kein falscher Beweis erbracht werden. Ebenso sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Fahrten ins Ausland geplant hatte.

Ebenso wenig sah das AG Altenburg den Tatbestand von § 22 Absatz 2 StVG als gegeben an. Eine Ordnungswidrigkeit we­gen Verstoßes ge­gen die Fahrzeugzulassungsverordnung hat das Gericht ebenfalls verneint. 

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 21.04.2017 - 620 Js 40861/16 2 Cs, mitgeteilt von Alexander Gratz  am 12.06.2017 im Verkehrsrecht Blog


Standpunkt - Assessor jur. Bernd Preiß, ESV-Redaktion Recht

Das Urteil wirft Fragen auf:
  • Zumindest hat der Angeklagte auch das weiße „D-Kennzeichen”, das sich auf der blauen Euro-Feld des KfZ-Kennzeichens befindet, unkenntlich gemacht. Das Gericht hätte zumindest die rechtliche Qualität dieses Feldes einschließlich des „D-Hinweises” klären müssen.
  • Schließlich deutet dieses „D” darauf hin, dass das Fahrzeug in Deutschland als Mitgliedststaat der EU angemeldet ist. Dieser Hinweis kann somit zum Beispiel bei einem Unfall in Deutschland auch Schutzfunktion zu Gunsten ausländischer Unfallbeteiligter aus der EU haben.
  • Sollte dieses Feld also doch amtlichen Charakter haben, würde man zumindest den Tatbestand von § 22 Absatz 1 Nr. 3 StVG als gegeben ansehen müssen, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte die Absicht hatte, ins Ausland zu fahren.  

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik