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ArbG Aachen: Ein Cheftrainer muss als zentrale Figur dafür sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderten Leistungen abrufen (Foto: Gorodenkoff / stock.adobe.com – Symbolbild
Arbeitsverhältnis von Fußballtrainern
ArbG Aachen zur Befristung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballtrainers
ESV-Redaktion Recht
04.02.2025
Können die Besonderheiten der Arbeit eines Profifußballtrainers eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen? Und wenn ja, welche Form gilt dann für den Vertragsschluss. Unter anderem hierüber und über mehrere von der Beklagten ausgesproche Kündigungen hat das ArbG Aachen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Parteien stritten über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütungen, insbesondere in Bezug auf Prämien, die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie über personen- und verhaltensbedingte Kündigungen, die die Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochen hatte. Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig, während der Kläger die Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga (Trainer-A-Lizenz) besitzt. Er verfügt aber nicht über eine Trainerberechtigung für die 3. Liga (Pro Lizenz).
Seit Anfang 2022 war er bei der Beklagten als Sportdirektor tätig und seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die damals in der Regionalliga spielte.
Im Januar 2023 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, der ab dem 01.01.2023 gelten sollte und bis zum 30.06.2024 befristetet war. Die Befristung wuede aber nicht schriftlich fixiert. Der Vertrag sollte sich je nach Platzierung verlängern und beinhaltete zudem verschiedene Prämien.
Im August 2023 stellte die Beklagte den Kläger von seiner Arbeitsleistung frei und zahlte die Grundvergütung fort. Zum Schluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte dann drei ordentliche fristgemäße Kündigungen aus. Anschließend stritten die Parteien vor dem ArbG Aachen um die Sachgrundbefristung des Arbeitsvertrages, um die Kündigungen und um Prämien.
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ArbG Aachen: Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam – Kündigung wirksam
Die 8. Kammer des ArbG Aachen hielt die Befristung des Arbeitsvertrages für unwirksam, eine der Kündigungen aber für wirksam. Es verurteilte die Beklagte zu Zahlungen von insgesamt 61.850 EUR an den Kläger. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
Befristung scheitert an fehlender Schriftform: Nach Auffassung der Kammer ist es Aufgabe eines Cheftrainers – der die Mannschaft als zentrale Figur leitet und prägt – dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderten Spitzenleistungen auch erbringen. Ein Arbeitgeber muss also kurzfristig reagieren können, wenn die Spitzenleistungen nachlassen. Daher hält die Kammer eine Befristung der Arbeitsverträge von Profifußballtrainern wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG grundsötzlich für gerechtfertigt. In dem Streitfall scheiterte die Befristung aber an der nicht eingehaltenen Schriftform.
Kündigung wirksam: Demgegenüber war die Kündigung des Arbeitsvertrages wirksam, weil dem Kläger die erforderliche „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga fehlt. Nach Auffassung der Kammer gehört der Erwerb der erforderlichen Lizenz zum Verantwortungsbereich des Trainers.
Nach alledem hatte der Kläger nur bis zum Aufstieg in die 3. Liga trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der entsprechenden Prämien. Von den Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger 46% und die Beklagte 54 % tagen. Die Entscheidung war – Stand 06.01.2025 – noch nicht rechtskräftig.
Quelle: PM des ArbG Aachen vom 06.01.2025 zum Urteil vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23
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Sogenannte „Liga-Klauseln“, nach denen Arbeitsverträge zwischen Vereinen und Sportlern nur beim Verbleib eines Klubs in einer bestimmten Liga fortgelten sollen, sind im Profi-Fußball weit verbreitet. Doch können solche Klauseln unbenommen auch im Profi-Sport des Handballs und dort zwischen den Vereinen und Trainern wirksam vereinbart werden? Mit dieser Frage hat sich das ArbG Solingen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil befasst. mehr …