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ArbG Berlin: Die Streiks, die ab dem 30.09.2024 in den Kitas der Eigenbetriebe des Landes Berlin geplant sind, dürfen nicht stattfinden (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Streikrecht

ArbG Berlin verbietet ab dem 30.09.2024 geplanten Berliner Kita-Streik

ESV-Redaktion Recht
01.10.2024
Im Rechtsstreit zwischen dem Land Berlin und ver.di um die von der Gewerkschaft angekündigten Streiks in den Kitas der Eigenbetriebe des Landes hat das ArbG Berlin die Streiks in einem Eilverfahren untersagt. Damit entsprach das Gericht dem Antrag des Landes.
Dem Streitfall lagen Gespräche zwischen dem Land Berlin und der Gewerkschaft ver.di zugrunde. In den Gesprächen ging es um die pädagogische Qualität sowie Entlastungen der Erzieher und Auszubildenden. Weil die Gespräche aus Sicht von ver.di nicht zum Erfolg führten, rief die Gewerkschaft ihre Mitglieder am 26.09.2024 zu einem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 auf. 

Dem Streikaufruf ging eine Urabstimmung voraus, in der 91,7 % der Mitglieder dafür stimmten. 
 

Land Berlin: ver.di verletzt Friedenspflicht

Demgegenüber sah sich das Land Berlin nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di befugt. Die Begründung: Das Land dürfe als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) satzungsgemäß keine Regelungen treffen, die von dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) abweichen.
 
Im Jahr 2020 wich das Land Berlin mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den Tarif-Bedingungen des TV-L ab. Daraufhin beschloss die TdL das Land bei einem weiteren Verstoß auszuschließen. Das Land meinte zudem, dass ver.di mit den Streikforderungen gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstößt, denn es gebe schon entsprechende tarifliche Regelungen. Weil der Streikaufruf nach Auffassung des Landes Berlin somit rechtswidrig war, zog das Land mit einem Eilantrag vor das ArbG Berlin. 

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ArbG Berlin: Interesse am Streik überwiegt nicht die verbandspolitischen Belange des Landes

Das Berliner ArbG gab dem Eilantrag statt und untersagte den geplanten Streik. Zudem verpflichtete es ver.di dazu, den Streikaufruf öffentlich zu widerrufen. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
 
  • Verstoß gegen Friedenspflicht: ver.di verstößt mit dem geplanten Streik gegen die Friedenspflicht aufgrund schon bestehender tariflicher Regelungen im TV-L. Diese, so das Gericht weiter, betreffen sowohl die Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L als auch schon bestehende Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag.
  • Verbandspolitische Belange der Arbeitgeber durch Koalitionsfreiheit geschützt: Darüber hinaus schützt die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG auch verbandspolitische Interessen des Landes. Damit ist das Land Berlin als Arbeitgeber berechtigt, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren.
  • Kein Überwiegen des Streikrechts: Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts weiter, dass das Land Berlin nicht durch einen eigenständigen Tarifabschluss das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL eingehen muss. Auch das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft überwiegt dieses Interesse des Landes nicht.
Quelle: PM des ArbG Berlin vom 27.09.2024 zur Entscheidung vom selben Tag – 56 Ga 11777/24

Update

Nachdem ver.di in die Berufung ging, hat das LAG Berlin-Brandenburg hat das Streikverbot des ArbG Berlin inzwischen bestätigt: 

Berliner-Kitastreik 14.10.2024
LAG Berlin-Brandenburg: Berliner-Kita-Streiks bleiben verboten

Mit einer Eilentscheidung vom 27.09.2024 hatte das ArbG Berlin den unbefristeten Kita-Streik untersagt, zu dem die Gewerkschaft <em>ver.di</em> einen Tag vorher aufrief. Mittlerweile zog die Gewerkschaft mit einer Berufung vor das LAG Berlin-Brandenburg. Das Rechtsmittel hatte allerdings keinen Erfolg, obwohl das LAG nicht alle Auffassungen der Vorinstanz teilt. mehr …



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(ESV/bp)
 

Programmbereich: Arbeitsrecht