
ArbG Berlin verbietet ab dem 30.09.2024 geplanten Berliner Kita-Streik
Dem Streikaufruf ging eine Urabstimmung voraus, in der 91,7 % der Mitglieder dafür stimmten.
Land Berlin: ver.di verletzt Friedenspflicht
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ArbG Berlin: Interesse am Streik überwiegt nicht die verbandspolitischen Belange des Landes
- Verstoß gegen Friedenspflicht: ver.di verstößt mit dem geplanten Streik gegen die Friedenspflicht aufgrund schon bestehender tariflicher Regelungen im TV-L. Diese, so das Gericht weiter, betreffen sowohl die Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L als auch schon bestehende Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag.
- Verbandspolitische Belange der Arbeitgeber durch Koalitionsfreiheit geschützt: Darüber hinaus schützt die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG auch verbandspolitische Interessen des Landes. Damit ist das Land Berlin als Arbeitgeber berechtigt, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren.
- Kein Überwiegen des Streikrechts: Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts weiter, dass das Land Berlin nicht durch einen eigenständigen Tarifabschluss das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL eingehen muss. Auch das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft überwiegt dieses Interesse des Landes nicht.
Update
Berliner-Kitastreik | 14.10.2024 |
LAG Berlin-Brandenburg: Berliner-Kita-Streiks bleiben verboten | |
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Mit einer Eilentscheidung vom 27.09.2024 hatte das ArbG Berlin den unbefristeten Kita-Streik untersagt, zu dem die Gewerkschaft <em>ver.di</em> einen Tag vorher aufrief. Mittlerweile zog die Gewerkschaft mit einer Berufung vor das LAG Berlin-Brandenburg. Das Rechtsmittel hatte allerdings keinen Erfolg, obwohl das LAG nicht alle Auffassungen der Vorinstanz teilt. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht