
BaFin konsultiert erneut überarbeitetes Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko
Das neue Rundschreiben ist so konzipiert, dass den künftigen Regeln zum Management von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch in den kommenden Neufassungen von CRD V und CRR II nicht vorgegriffen werden soll. Institute müssen also keine Anpassungen vornehmen, die sie nach Veröffentlichung der neuen europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive V – CRD V) und -verordnung (Capital Requirements Regulation II – CRR II) voraussichtlich wieder rückgängig machen müssten.
Im Zentrum der Neuerungen gegenüber dem Rundschreiben 9/2018 (BA) stehen die Vorgaben der Finanzaufseher nach § 25 a Absatz 2 Satz 1 KWG zur Ausgestaltung von plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen aus Geschäften, die nicht dem HGB unterliegen.
Im Wortlaut: § 25 a Absatz 2 Satz 1 KWG |
(…) (2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. (…) |
Frühwarnindikator
Vor allem geht es um die Szenarien, in denen die negativen Auswirkungen der Zinsänderungen ins Verhältnis zum Kernkapital gesetzt werden. Beläuft sich der Verlust aus mindestens einem der unten benannten Szenarien auf mehr als 15 Prozent des Kernkapitals, kann dies als Frühwarnindikator einen verstärkten aufsichtlichen Dialog auslösen. Die jeweiligen Höhen der für die Szenarien zu verwendenden Zinsschocks sind in Annex III der EBA Leitlinien vorgegeben und der Tabelle 1 des Entwurfs für das Rundschreiben zu entnehmen. Die Tabelle wurde für die jeweiligen Währungen erstellt.Im Überblick: Zinsszenarien für die Berechnung des Frühwarnindikators |
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Bisher waren die gesamten regulatorischen Eigenmittel der Bank die maßgebliche Bezugsgröße. Aufsichtliche Maßnahmen, die ausschließlich aus einer Überschreitung dieser Schwelle resultieren, sind nicht vorgesehen.
Maximal konservative Berechnung nicht mehr zwingend
Bei der Aggregation von Fremdwährungspositionen wird die Finanzaufsicht künftig nicht mehr die maximal konservative Berechnung verlangen. Stattdessen dürfen in den jeweiligen Zinsszenarien – auf Grundlage der EBA-Leitlinien – Gewinne mindestens teilweise verrechnet werden.Berechnung des Barwertverlustes
Das Dokument enthält darüber hinaus Vorgaben zur Berechnung des Barwertverlustes. Dabei müssen die Institute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch grundsätzlich ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen. Diese müssen den Anforderungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) genügen.Klarstellungen
Abschließend stellt die BaFin in ihrem Entwurf klar, dass der Zinsrisikokoeffizient nach Artikel 98 Absatz 5 CRD IV für die bankaufsichtliche Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch ein maßgebliches Kriterium ist. Allerdings wären weder die 20-Prozent-Schwelle des aufsichtlichen Standardtests noch die 15-Prozent-Schwelle des Frühwarnindikators aufsichtlich vorgegebene Untergrenzen für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.Informationsbedürfnisse der Finanzaufsicht
Jeweils zum Quartalsende (Datenstichtag) müssen die Institute ihre ermittelten Informationen sowohl auf Einzelinstitutsebene als auch auf Gruppenebene gemäß der FinaRisikoV der BaFin und der Deutschen Bundesbank übermitteln. Im Einzelnen sind dies:- die Höhe des Zinsbuchbarwerts,
- die absolute Barwertänderung sowie der Koeffizient aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung um +200 Basispunkte,
- die absolute Barwertänderung sowie der Koeffizient aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs um -200 Basispunkte,
- die absolute Barwertänderung sowie der Koeffizient aus Barwertänderung und Kernkapital für die Zinsszenarien des Frühwarnindikators,
- die Behandlung von Margencashflows und
- die Frage, ob das Institut vom sogenannten Gruppen-Waiver nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG Gebrauch macht.
Dokumentation im Prüfungsbericht
Über die Meldepflicht gemäß FinaRisikoV hinaus muss der Jahresabschlussprüfer nach § 14 Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) die Höhe des potentiellen Verlustes in seinem Prüfungsbericht dokumentieren – und zwar entsprechend der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 KWG zum letzten Berechnungszeitpunkt.Das entworfene Rundschreiben soll das bisherige Rundschreiben 09/2018 (BA) ablösen. Anregungen und Stellungnahmen sind bis zum 30. April 2019 postalisch oder per E-Mail unter
- Konsultation-06-19@bafin.de
- ba55@bafin.de
- B30_MaRisk@bundesbank.de
Quelle: Meldung der BaFin vom 29.03.2019
Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
(ESV/bp)
Siehe auch: Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch | 23.10.2017 |
BaFin veröffentlicht Konsultation zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht