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BAG: Auch dann, wenn die Quarantäne dem Erholungszweck entgegensteht, schuldet der Arbeitgeber keinen Urlaubserfolg (Foto: Davizro Photography / stock.adobe.com)
Erfüllung des Urlaubsanspruchs

BAG: Auch Quarantäne ist Urlaub

ESV-Redaktion Recht
03.06.2024
Muss der Arbeitgeber Urlaub nachgewähren, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund von Corona häuslich absondern musste? Über diese Frage hatte das BAG zu entscheiden und zunächst den EuGH angerufen. Nun hat das BAG seine EuGH-Vorlage zurückgerufen und die Frage selbst entschieden.
In dem Streitfall ging es um eine Gutschrift von acht Urlaubstagen, die der Kläger aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne verbringen musste. Der Kläger war als Schlosser bei einem größeren Metall-Unternehmen angestellt und meinte, dass die Quarantäne den Erholungszweck seines Urlaubs verhindert hätte.

In der Ausgangsinstanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das ArbG Hagen wies seine Klage ab (Urteil vom 28.07.2021 – 2 Ca 2784/20).

Anders die Berufungsinstanz: Das LAG Hamm folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte den Arbeitgeber dazu, dem Kläger acht Urlaubstage gutzuschreiben (Urteil vom 27.01.2022 – 5 Sa 100/21). Gegen die Berufungsentscheidung richtete sich dann die Revision des Klägers vor dem BAG.

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BAG: Arbeitgeber schuldet keinen „Urlaubserfolg“

Der Neunte Senat des BAG hob die Entscheidung des LAG auf und stellte das Urteil des Arbeitsgerichts wieder her. Der Senat hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und den EuGH angerufen. Nach einer EuGH-Entscheidung in einem vergleichbaren Verfahren zog der Senat dann seine EuGH-Vorlage zurück und entschied die Sache selbst. Sein Ergebnis begründete der Senat im Wesentliichen wie folgt: 

  • EuGH-Entscheidung als Ausgangspunkt: Grundlage der Entscheidung des Senats war eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH in einem anderen Verfahren. Demnach verlangt das Unionsrecht nicht, dass Arbeitnehmer, die im Urlaub in Quarantäne mussen, ihren Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen können (EuGH, C-206/22 vom 14.12.2023). 
  • Keinen „Urlaubserfolg“ geschuldet: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts, so der Neunte Senat des BAG weiter zu dem Argument des Klägers, nach dem die Quarantäne den Erholungszweck seines Urlaubs verhindert hat.
  • Neuregelung des IfSG nicht anwendbar: Auch eine Anwendung der Neuregelung des IfSG aus dem Jahr 2022, nach der behördliche Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen sind, scheidet dem Senat zufolge aus. Danach ist die Neuregelung nicht rückwirkend anwendbar.

  • Keine analoge Anwendung von § 9 BurlG: Ebenso wenig kommt dem Senat zufolge eine  analoge Anwendung von  § 9 BurlG in Betracht, wir es die Vorinstanz – das OLG Hamm – angeregt hatte. 
Quelle: Mehrere Medienberichte zum Sitzungsergebnis der BAG-Entscheidung vom 28.05.2024 (9 AZR 76/22) unter Berufung auf DPA

Siehe auich 22.08.2022
Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne? BAG ruft EuGH an

Ist einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn er während der Urlaubszeit – ohne erkrankt zu sein – eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einhalten musste? Zur Klärung dieser umstrittenen Frage hat das BAG den EuGH angerufen. mehr …


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht