
BAG: Auch Quarantäne ist Urlaub
In der Ausgangsinstanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das ArbG Hagen wies seine Klage ab (Urteil vom 28.07.2021 – 2 Ca 2784/20).
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BAG: Arbeitgeber schuldet keinen „Urlaubserfolg“
- EuGH-Entscheidung als Ausgangspunkt: Grundlage der Entscheidung des Senats war eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH in einem anderen Verfahren. Demnach verlangt das Unionsrecht nicht, dass Arbeitnehmer, die im Urlaub in Quarantäne mussen, ihren Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen können (EuGH, C-206/22 vom 14.12.2023).
- Keinen „Urlaubserfolg“ geschuldet: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts, so der Neunte Senat des BAG weiter zu dem Argument des Klägers, nach dem die Quarantäne den Erholungszweck seines Urlaubs verhindert hat.
- Neuregelung des IfSG nicht anwendbar: Auch eine Anwendung der Neuregelung des IfSG aus dem Jahr 2022, nach der behördliche Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen sind, scheidet dem Senat zufolge aus. Danach ist die Neuregelung nicht rückwirkend anwendbar.
- Keine analoge Anwendung von § 9 BurlG: Ebenso wenig kommt dem Senat zufolge eine analoge Anwendung von § 9 BurlG in Betracht, wir es die Vorinstanz – das OLG Hamm – angeregt hatte.
Siehe auich | 22.08.2022 |
Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne? BAG ruft EuGH an | |
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Ist einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn er während der Urlaubszeit – ohne erkrankt zu sein – eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einhalten musste? Zur Klärung dieser umstrittenen Frage hat das BAG den EuGH angerufen. mehr … |
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14.05.2024 |
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An dieser Stelle berichten wir fortlaufend über aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht. Zu den Themenbereichen gehört auch das Recht des öffentlichen Dienstes und das Beamtenrecht. mehr … |
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(ESV/bp)
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