BAG: Keine Entschädigung – Anforderung der Kirchenzugehörigkeit im Einzelfall zulässig
Daher klagte die Bewerberin auf eine Entschädigung wegen religiöser Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Keine Einigkeit bei den Instanzgerichten
Während die Ausgangsinstanz der Klägerin eine Entschädigung zusprach, lehnte die Berufungsinstanz eine solche ab (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 28. 05.2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).
BVerfG heb Entscheidung des BAG auf
Demgegenüber hielt das BAG im Jahr 2018 eine reduzierte Entschädigung für angemessen. Im Jahr 2025 hob das BVerfG die Entscheidung des BAG allerdings auf und verwies die Sache an das BAG zurück.
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BAG: Beklagte durfte Religionszugehörigkeit verlangen
Die Klage blieb vor dem Achten Senat des BAG letztlich erfolglos. Nach Ansicht des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Zwar lag demnach aufgrund der Stellenausschreibung zunächst ein Hinweis auf eine Benachteiligung vor. Diese war dem Senat zufolge aber ausnahmsweise gerechtfertigt. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- § 9 AGG als Rechtfertigung für unterschiedliche Behandlung: Demnach dürfen Kirchen eine Religionszugehörigkeit verlangen, wenn diese eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Grundlage hierfür sind § 9 AGG (siehe unten) sowie das europäische und deutsche Verfassungsrecht.
- Vertretung der Beklagten nach außen entscheidend: Weil die ausgeschriebene Tätigkeit auch die Vertretung der Kirche nach außen umfasst, war die Kirchenzugehörigkeit dem Senat zufolge – entgegen seiner Ansicht aus dem Jahr 2018 – für die Wahrung des kirchlichen Selbstverständnisses relevant. Damit war die Anforderung der Kirchenmitgliedschaft vorliegend zulässig, sodass eine Entschädigung der Klägerin wegen Diskriminierung ausscheidet.
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| Im Wortlaut: § 9 Abs. 1 AGG |
| Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Arbeitsrecht