
BAG zu den postüblichen Zustellungszeiten beim Zugang von Einwurf-Einschreiben
Klägerin: Kündigungsschreiben am 30.09.2021 nicht zu üblichen Postzustellungszeiten zugegangen
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BAG: Klägerin hat Anscheinsbeweis nicht erschüttert
- Verkehrsanschauung entscheidend: Der Zugang eines Kündigungsschreibens richtet sich nach der Verkehrsanschauung und der Frage, wann mit der nächsten Entnahme aus dem Briefkasten zu rechnen ist. Dies richtet sich entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nach den ortsüblichen Zustellzeiten am Tag des Einwurfs.
- Beweis des ersten Anscheins: Ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG hatte das Kündigungsschreiben nach den unstreitigen Feststellungen der Vorinstanzen am 30.09.2021 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen. Dies begründet dem Senat zufolge den Anscheinsbeweis dafür, dass der Einwurf auch innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt ist.
- Erschütterung des Anscheinsbeweises möglich: Dieser Anscheinsbeweis kann durch erschüttert werden kann, dass der Empfänger atypische Geschehensabläufe vorträgt und gegebenenfalls auch beweist.
- Aber – Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend: Die Klägerin hatte den Zugang des Kündigungsschreibens zu den üblichen Zustellzeiten aber lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reichte dem Senat nicht aus, weil sie keinerlei atypische Geschehensabläufe dargetan hatte.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht