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BAG: Liegen keine Anzeichen für einen atypischen Verlauf vor, ist davon auszugehen, dass der Postbote das Einwurf-Einschreiben zu den üblichen Postzustellungszeiten zugestellt hat (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)
Einwurf-Einschreiben

BAG zu den postüblichen Zustellungszeiten beim Zugang von Einwurf-Einschreiben

ESV-Redaktion Recht
07.08.2024
Die Frage, wann ein Einwurf-Einschreiben zugegangen ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BAG ging es um die Frage, ob eine Kündigung, die unstreitig an einem bestimmten Tag per Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten der Empfängerin geworfen wurde, zu den üblichen Postzustellungszeiten zugegangen ist.
Das Kündigungsschreiben, das auf den 28.09.2021 datiert, hatte ein Mitarbeiter der Deutschen Post unstreitig am 30.09.2021 als Einwurf-Einschreiben in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Es sollte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Vierteljahr zum 31.12.2021 beenden.

Klägerin: Kündigungsschreiben am 30.09.2021 nicht zu üblichen Postzustellungszeiten zugegangen

 
Die Klägerin bestritt den Einwurf des Kündigungsschreibens am 30.09.2021 zu den üblichen Postzustellungszeiten mit Nichtwissen. Weil sie an diesem Tag nicht mehr mit Post in ihrem Briefkasten rechnen musste, sei ihr das Kündigungsschreiben erst am nächsten Tag zugegangen – mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.03.2022 endete. Gegen die Kündigung wehrte sie sich mit einem entsprechenden Klageantrag vor dem ArbG Nürnberg. Weil sie in den Instanzenzügen damit keinen Erfolg hatte, zog sie mit einer Revision vor das BAG.

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BAG: Klägerin hat Anscheinsbeweis nicht erschüttert

Der 2. Senat des BAG bestätigte die Auffassungen der Vorinstanzen. Demnach ist im Rahmen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der betreffende Postmitarbeiter die Kündigung am 30.09.2021 zu den postüblichen Zeiten zugestellt hat. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Verkehrsanschauung entscheidend: Der Zugang eines Kündigungsschreibens richtet sich nach der Verkehrsanschauung und der Frage, wann mit der nächsten Entnahme aus dem Briefkasten zu rechnen ist. Dies richtet sich entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nach den ortsüblichen Zustellzeiten am Tag des Einwurfs.
  • Beweis des ersten Anscheins: Ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG hatte das Kündigungsschreiben nach den unstreitigen Feststellungen der Vorinstanzen am 30.09.2021 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen. Dies begründet dem Senat zufolge den Anscheinsbeweis dafür, dass der Einwurf auch innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt ist.
  • Erschütterung des Anscheinsbeweises möglich: Dieser Anscheinsbeweis kann durch erschüttert werden kann, dass der Empfänger atypische Geschehensabläufe vorträgt und gegebenenfalls auch beweist.
  • Aber – Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend: Die Klägerin hatte den Zugang des Kündigungsschreibens zu den üblichen Zustellzeiten aber lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reichte dem Senat nicht aus, weil sie keinerlei atypische Geschehensabläufe dargetan hatte.
Quelle: Urteil des BAG vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht