
BAG zum Annahmeverzug nach negativen Corona-Tests
Betretungsverbot geht über gesetzliche Vorgaben hinaus
Kläger: Beklagte im Annahmeverzug
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BAG: Betretungsverbot unwirksam
- Kläger leistungsunfähig: Das Betretungsverbot führte nicht dazu, dass der Kläger leistungsunfähig im Sinne von § 297 BGB wurde. Vielmehr hatte die Beklagte die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung selbst gesetzt.
- Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleitung nicht vorgetragen: Die Beklagte hatte auch nicht dargelegt, dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar gewesen wäre.
- Betretungsverbot unwirksam: Darüber hinaus, so der Senat weiter, lag die Weisung der Beklagten an den Kläger, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Entgeltzahlung fernzubleiben, nicht im „billigen Ermessen“ im Sinne von § 106 GewO. Somit war das Betretungsverbot unwirksam. Der Grund: Die Beklagte hatte dem Kläger die Möglichkeit geben müssen, eine Infektion über einen weiteren PCR-Test weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte der erforderliche und angemessene Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer nach § 618 Abs. 1 BGB hergestellt und ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf gewährleistet werden können.
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Im Wortlaut: § 297 BGB – Unvermögen des Schuldners |
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. |
§ 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers |
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Rechtsprechung | 25.07.2022 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht