
BAG zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Corona-Infektion ohne Symptome
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BAG: Infektion mit Corona ist letzlich die Ursache für Absonderungsanordnung und die Arbeitsunfähigkeit
- Corona ist eine Krankheit: Ein Corona-Infektion hat einen regelwidrigen Körperzustand zur Folge und ist somit eine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.
- Monokausalität: Zwar ist die Quarantäneverfügung keine eigenständige Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Allerdings beruht diese mit dem daraus resultierenden Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion in Form einer Monokausalität. Die Infektion setzte also eine nicht hinwegzudenke Ursache für die Absonderungsanordnung. Daher war es dem Kläger auf der Corona-Infektion nach § 275 Absatz 1 BGB rechtlich nicht möglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
- Unterlassen einer Schutzimpfung unerheblich: Die Annahme des LAG, nach der nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass das Unterbleiben der empfohlenen Schutzimpfung für die Corona-Infektion ursächlich war, beanstandete BAG nicht. Zwar sah die Vorinstanz zugunsten der Beklagten in dem Unterbleiben der Schutzimpfung einen Verstoß gegen das Verhalten eines verständigen Menschen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 EntgFG. Jedoch hat das LAG auch die Gefahr von Impfdurchbrüchen in die Kausalitätsprüfung einbezogen. Demnach erlaubten die Bewertungen der Impfeffektivität durch das RKI – anhand der wöchentlichen Lageberichte Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 – nicht den Schluss, dass eine Impfung die Corona-Infektion verhindert hätte.
- Quarantäne-Verfügung steht AU-Bescheinigung gleich: Damit hatte die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht wegen unterlassener Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vielmehr hatte der Kläger der Beklagten durch Vorlegen der Quarantäne-Verfügung in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen, dass er seine Arbeitsleistung aufgrund Corona objektiv nicht erbringen konnte.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung