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BGH: Bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das beA müssen Anwälte auch kontrollieren, ob das Empfangsgericht eine Eingangsbestätigung erteilt hat (Foto: Photo Feats / stock.adobe.com)
Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei fristwahrenden Schriftsätzen

BGH zu den anwaltlichen Kontrollpflichten bei Übermittlung von Schriftsätzen über das beA

ESV-Redaktion Recht
13.07.2021
Sorgfaltspflichten bei Anwälten spielten bisher vor allem beim Übersenden von fristwahrenden Schriftsätzen per Fax eine wichtige Rolle. Nun hat sich der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss dazu geäußert, was bei der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu beachten ist.
In dem Streitfall hatte die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf erfolglos auf Zahlung von 5.218,53 € verklagt. Die anschließende Berufungsbegründung der Klägerin erreichte dann das zuständige OLG Karlsruhe nicht fristgerecht. Den Wiedereinsetzungsantrag für die Klägerin begründete deren Prozessbevollmächtigte dann damit, dass ihre Mitarbeiterin – eine Rechtsanwaltsfachangestellte – die Berufungsbegründung Übertragungsprotokoll fristgerecht über das beA versandt habe.

Zudem hätte sie ihrem Personal eine Arbeitsanweisung erteilt, Fristen erst dann aus dem Fristenkalender zu streichen, wenn die Anwältin den fristgerechten Versand überprüft hat. Beim Einsatz des beA erfolgt nach dem Vortrag der Klägerin stets eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“. Fehler wären für sie aber nicht ersichtlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigte erklärte weiter, dass sie das beA seit März 2019 täglich nutzt und dass es bei der Übersendung von 170 Nachrichten nie zu Beanstandungen gekommen wäre.
 
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OLG Karlsruhe: Berufungsbegründung verfristet

Daraufhin holte das Berufungsgericht – das OLG Karlsruhe – eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle ein. Demnach konnte am Tag des Fristablaufs kein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefunden werden. Anschließend forderte das Berufungsgericht die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an. Diese enthielt unter dem Abschnitt

  • „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, 
  • Unterpunkt „Meldungstext“,
den Hinweis, dass die Nachricht nicht an den „Intermediär des Empfängers“ übermittelt werden konnte. Unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ fand sich außerdem die Angabe: „fehlerhaft“. Das Berufungsgericht wies daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Demnach ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es erst am 5.11.2019 und nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist – also bis zum 10.09.2019 – begründet worden ist.

Im Wortlaut: § 130a Absatz 5 ZPO – Elektronisches Dokument
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.


BGH: Eingangsbestätigung des Berufungsgericht war zu prüfen

Der VIII. Zivilsenat folgte der Argumentation der Vorinstanz. Nach Auffassung des Senats muss bei der Überprüfung des Sendevorgangs auch kontrolliert werden, ob das Empfangsgericht eine Eingangsbestätigung für das elektronische Dokument nach 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt hat. Nur dies bietet laut Senat Sicherheit darüber, dass die Übersendung auch erfolgreich war. Die weiteren Überlegungen des Senats:

  • Umfassende Prüfungspflichten des Anwalts: Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Daher sind Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, wenn anhand der Akte geprüft wurde, dass zweifelsfrei nichts mehr zu unternehmen ist. Auch bei der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätze über das beA ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob die Versendung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist.
  • Fehlende Kontrolle der Eingangsbestätigung des Empfangsgerichts: Dies erfordert auch die Kontrolle, ob das Empfangsgericht den Eingang des elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt hat. Eine solche Prüfung hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gar nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.
  • Arbeitsanweisung unklar: Auch aus der Arbeitsanweisung der Anwältin der Klägerin ist nicht ersichtlich, wie die Überprüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau erfolgen soll. Vor allem bleibt offen, wie der Erhalt der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO überprüft werden soll.
  • Fehlende Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von Kontrollpflicht der Eingangsbestätigung naheliegend: Vielmehr sah der Senat es als naheliegend an, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gar nicht wusste, dass entscheidend auf die Überprüfung der Eingangsbestätigung durch das Empfangsgericht abzustellen ist und wo diese gefunden werden kann.
Quelle: Beschluss des BGH vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht