
BGH zu den Voraussetzungen für Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“
OLG Düsseldorf: Begriff „klimaneutral“ ist im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz zu verstehen
Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Düsseldorf blieb erfolglos. Das Berufungsgericht meinte in seiner Entscheidung vom 06.07.2023 (I-20 U 152/22), dass die Leser der Fachzeitung den Begriff „klimaneutral“ auch in Form einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verstehen würden, sodass die Neutralität entweder durch Vermeidung bei der Produktion oder im Sinne von Kompensationen erreicht werden kann.
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BGH: Begriff „klimaneutral“ ist unmittelbar in der in der Werbung zu erläutern
- Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig: Nach Auffassung des Senats ist die Werbung mehrdeutig. Der Begriff „klimaneutral“ könne von den Lesern der Fachzeitschrift, aber auch von den Verbrauchern, im Sinne einer CO2-Reduzierung bei der Produktion oder als bloßer CO2-Ausgleich verstanden werden.
- Gefahr der Irreführung besonders groß: Bei umweltbezogener Werbung mit mehrdeutigen Begriffen ist die Irreführungsgefahr besonders groß, so der Senat weiter. Daher sieht er gegenüber den angesprochenen Verkehrskreise ein erhöhtes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der benutzen Begriffe.
- Bloßer Link in der Werbung reicht nicht aus: Mehrdeutige Begriffe sind dem Senat zufolge daher in der Regel schon in der Werbung selbst zu erläutern. Ein Link in der Werbung zu den Informationen über die Klimaneutralität reicht hierfür nicht aus. In dem Streitfall sah der Senat eine besondere Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ auch deshalb als notwendig an, weil er die CO2-Reduzierung bei der Produktion gegenüber der Kompensation aus Gründen des Klimaschutzes als vorrangig ansieht.
- Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, weil die Bewerbung eines Produkts mit „klimaneutral“ eine große Bedeutung für die Kaufentscheidung der Verbraucher hat, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
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