BGH zu Einwendungen gegen überhöhte Stromabrechnungen
Instanzgerichte uneinig
Das LG hatte die Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat die Berufungsinstanz das LG-Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Danach kann sich aus der enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ergeben.
OLG Oldenburg: Mehrverbrauch rätselhaft
Das OLG sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten. So blieb für die OLG-Richter aus Oldenburg nach dem eher bescheidenen Lebenszuschnitt und der Auflistung der vorhandenen Stromabnehmer in deren Haushalt rätselhaft, wie es zu dem außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei. Das OLG hatte die Revision allerdings zugelassen und die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter.
| Im Wortlaut - § 17 StromGVV Zahlung, Verzug |
| (1) (...) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. |
BGH: Offensichtlicher Fehler ist bei 10-fachem Mehrverbrauch naheliegend
Die Auffassung des OLG Oldenburg teilte auch der VIII. Zivilsenat des BGH. Das oberste deutsche Zivilgericht hat die Revision der Klägerin daher zurückgewiesen. Danach hat das Berufungsgericht keinen unzutreffenden Maßstab zu Gunsten der beklagten Kunden angewendet.
Vor allem die Wertung des OLG, wonach die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV besteht, sah auch der BGH-Senat als naheliegend an. So hatte das Berufungsgericht insbesondere keinen zu großzügigen Maßstab zu Gunsten der Kläger angelegt. Im Einzelnen stützte der Senat seine Entscheidung auf folgende Gründe:
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Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Schutzgedanke von § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV. Danach muss der Versorger grundsätzlich keine Verzögerung hinnehmen.
- Dies beruht dem Senat zufolge auf der Erwägung des Verordnungsgebers, nach der der Grundversorger prinzipiell zur Vorleistung verpflichtet ist.
- Im Zahlungsprozess muss der Versorger daher keine Verzögerungen aus unberechtigten Kundeneinwänden hinnehmen.
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Dementsprechend wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert, führt der BGH hierzu aus.
Damit, so der Senat weiter, werde der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Könne er nämlich die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen, wäre er mit seinem Einwand nicht mehr auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. In diesem Ausmahmefall ist sein Einwand, dass er die berechnete Strommenge nicht bezogen habe, dem Senat zufolge schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.
Volle Beweislast im Aushahmefall beim Energieversorger
Insoweit hatte die Klägerin jedoch keinen tauglichen Beweis in den Tatsacheninstanzen angetreten und den streitgegenständlichen Zähler zudem entsorgt.
Quelle: PM des BGH vom 07.02.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 148/17
| Was die Entscheidung des BGH bedeutet - Ass. jur. Bernd Preiß, ESV-Redaktion Recht |
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Energierecht