
BGH zu Mängeln bei Ersatzzustellung von Schriftstücken
Vorinstanzen: Etwaiger fehlender Zustellungsvermerk auf Schriftstück führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung
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BGH: Schriftstück galt nicht schon mit Einwurf in Briefkasten des Beklagten als zugestellt
- Fehlerhafte Annahme einer Zustellungsfiktion: Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von der Zustellungsfiktion des § 180 Satz 2 ZPO ausgegangen – und zwar unabhängig vom Vortrag des Beklagten.
- Tatsächlicher Zustellungsvermerk des Postboten auf Schriftstück nicht entbehrlich: Die Auffassung der Vorinstanzen lässt sich auch nicht mit dem Wortlaut von § 180 ZPO begründen, denn diese Norm entbindet den Postboten nicht davon, den Zustellungsvermerk auf der betreffenden Sendung anzubringen. Genau dies hatte der Beklagte aber bestritten.
Quelle: Urteil des BGH vom 15.03.2022 – VIII ZR 99/22
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Im Wortlaut: § 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten |
1 Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2 Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3 Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht