
BVerfG: Yahoo scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Yahoo: Leistungsschutzrecht verstößt gegen Informations-und Pressefreiheit
Der Suchmaschinenbetreiber vertrat die Auffassung, durch diese Regelungen in seiner Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt zu sein. Das Unternehmen bietet unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche an.BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig
Die Kammer des Ersten Senats entschied allerdings nicht sachlich über die Rügen, sondern verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Fachgerichte. Nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe könne Yahoo zum Beispiel gegen Schadenersatzforderungen von Verlagen klagen oder in Streitfällen die Schiedsstelle anrufen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtet ist. Yahoo müsse also zunächst den normalen Rechtsweg ausschöpfen.Aktuelle Meldungen |
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Leistungsschutzrecht gibt Auslegungsspielräume
Laut Gesetz gilt das Leistungsschutzrecht nicht für einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte. Suchmaschinen könnten daher grundsätzlich weiterhin kurze Auszüge von Artikeln anzeigen, ohne von den Verlegern in Anspruch genommen zu werden.Allerdings ist unklar, wie lang solche Textschnipsel sein dürfen. Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Vor allem hier hätten die Fachgerichte große Auslegungsspielräume, so die Richter aus Karlsruhe.
Interessenabwägung durch Fachgerichte
Erforderlich ist im Streitfall also eine umfassende Abwägung der Interessen zwischen den Presseverlegern und den Suchmaschinenbetreibern. Hierbei haben die Fachgerichte laut dem Beschluss der Verfassungshüter folgende Punkte in zu bewerten und in Ihre Abwägung mit einzubeziehen:- Suchmaschinen arbeiten automatisiert. Es ist aber nicht sofort erkennbar, wann ein Presseerzeugnis vorliegt.
- Suchmaschinenbetreiber haben ein grundsätzliches Interesse daran, Textausschnitte in einem angemessenen Umfang zu nutzen. Dies muss an dem Zweck gemessen werden, Informationen im Internet auffindbar zu machen.
- Die betroffenen Grundrechtspositionen sind auch bei der Bemessung einer geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 23.11.2016 zum Beschluss vom 10.10.2016 - 1 BvR 21
Weiterführende Literatur |
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling, analysiert dogmatisch fundiert die einzelnen Bestimmungen des GG. Das Werk arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Arbeit auswirken. Zudem verdeutlicht es die Bezüge zum Gemeinschaftsrecht und zum internationalen Recht. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht