- Dabei ging es um den Schutz des sehr seltenen Schierlings-Wasserfenchels. Die Planer hatten versucht, eine Ausgleichsfläche, die Hamburg für diese Pflanze ohnehin hätte anlegen müssen, auch auf die Flächen anzurechnen, die für die Elbvertiefung erforderlich sind.
- Zudem waren die Auswirkungen eines etwaigen höheren Salzgehalts durch die Elbvertiefung Gegenstand eines Verfahrens.
Städte rügen weitere Planungsfehler
In den drei aktuell entschiedenen Fällen hatten Kommunen und Fischer weitere Planungsfehler und negative Auswirkungen auf den Tourismus bemängelt. Konkret ging es um Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe. Die Kläger trugen im Wesentlichen folgende Argumente vor:- Stadt Otterndorf sieht Hochwasserschutz beeinträchtigt: So befürchtet die Stadt Otterndorf vor allem gravierende Auswirkungen der Flussvertiefung auf den Hochwasserschutz.
- Stadt Cuxhaven sieht ihren Tourismus in Gefahr: Nach Auffassung der Stadt Cuxhaven verursachen die großen Containerfrachter einen hohen Wellenschlag an zwei Flussbädern, der den Tourismus bedroht. Darüber hinaus würde das Watt verschlicken.
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Hafenwirtschaft: Elbvertiefung unverzichtbar
Demgegenüber hält die Hafenwirtschaft die Elbvertiefung für unverzichtbar. Danach geht es nicht nur darum, dass überhaupt Containerschiffe der genannten Dimensionen den Hafen ansteuern können. Vielmehr sollen sich die Schiffe durch den Ausbau beim Ein- und Auslaufen besser und gefahrloser bewegen können. Darüber hinaus geht es der Hafenwirtschaft um den Erhalt von etwa 150.000 Arbeitsplätzen.BVerwG: Öffentliches Interesse an Verbesserung des Elbverkehrs überwiegt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die drei aktuellen Klagen gegen die geplante Elbvertiefung endgültig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts leiden die Planungen nicht an Fehlern oder Abwägungsmängeln. Insgesamt sind die Belange der Kläger den Richtersprüchen zufolge aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Dies legt das Gericht wie folgt dar:- Auswirkungen auf Städte und Tourismuns nicht gravierend genug: So wären die von den Städten befürchteten Auswirkungen der Vertiefung auf Bojenbäder, Badeseen oder Seglerhäfen schon wegen der bereits bestehenden Vorbelastung nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis hätte anders ausfallen müssen. Gleiches gilt für die Wattflächen, die an die Gemeindegebiete angrenzen und für touristische Zwecke genutzt werden.
- Fangchancen nicht geschützt: Auch die Berufsfischer müssen den etwaigen Wegfall der Fangplätze, der durch das Ausbauvorhaben bedingt ist, hinnehmen. Falls das Vorhaben zu Existenzgefährdungen führt, würden diese aufgrund der Planfeststellungsbeschlüsse entschädigt, so der entsprechende Richterspruch.
Quelle: PM des BVerwG zu drei Urteilen vom 28.11.2017 - AZ: 7 A 1.17; 7 A 3.17; 7 A 17.12
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(ESV/bp)