
Dr. Rainer Burbulla: „Auch der derzeit geltende § 313 BGB ermöglicht durchaus sachgerechte Lösungen“
Herr Dr. Burbulla, was ist der Hintergrund dieser Regelung?
Um diese Unsicherheiten zu beseitigen und um die Verhandlungsposition der Gewerbemieterinnen und -mieter zu stärken ist – ausweislich des Entwurfs der Gesetzesbegründung – eine Regelung erforderlich, die klarstellt, dass § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) grundsätzlich Anwendung findet und die an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien „appelliert“.
Zur Person |
Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt und Partner der Langguth & Burbulla Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Düsseldorf. Seit Beginn seiner Tätigkeit ist er umfassend auf dem Gebiet des Gewerberaummietrechts sowohl vertragsgestaltend als auch forensisch tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Immobilien- und das Mietrecht sowie das Maklerrecht. Er ist Autor des im Erich Schmidt Verlag erschienenen Buchs Aktuelles Gewerberaummietrecht. Als Autor hat Rechtsanwalt Dr. Burbulla auch am Handbuch Immobilienrecht mitgewirkt. |
Was besagt § 313 BGB denn nach bisheriger Rechtslage in etwa?
Und was soll sich ändern?
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Auf den ersten Blick scheinen mit der Neuregelung die Anwendungsvoraussetzungen von § 313 BGB vorzuliegen. Insoweit kann ein tatsächlich ein Gewinn an Rechtssicherheit vorliegen. Auf der Rechtfolgenseite ist aber ein Mietvertrag, der von Betriebsschließungen betroffen ist, anzupassen. Welche Kriterien liefert der Gesetzgeber hierfür?
Teilweise ist es so, dass einige Einzelhandelsgeschäfte ihren Internet- und Onlinehandel in der Pandemie-Zeit immens „ankurbeln“ und auf diese Weise zum Teil sogar Umsatzsteigerungen erzielen konnten. Dieser Umstand wäre im Rahmen der von § 313 BGB erforderlichen Interessenabwägung mit zu berücksichtigen.
Zum anderen sind auch staatliche Beihilfen zu berücksichtigen, die einzelnen Mietern zugeflossen sind. Diese Umstände dürften auch nach den Neuregelungen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach wie vor zu berücksichtigen sein. Auf der Rechtsfolgenseite des § 313 Abs. 1 BGB dürfte sich damit nicht viel tun.
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Insgesamt sind die Neuregelungen also abzulehnen, da auch auf der Grundlage des derzeit geltenden § 313 BGB durchaus sachgerechte Lösungen erzielt werden können. Insgesamt bleibt es beim harten Lockdown – wie auch nach dem ersten Lockdown dabei, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Parteien der vorzugswürdigere Weg ist.
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Aktuelles GewerberaummietrechtAutor: Rechtsanwalt Dr. Rainer Burbulla Das Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und hat sich aus diesem Grunde zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für Praktiker ist es daher eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie des Gewerberaummietrechts einzuarbeiten. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung behandelt dieses Werk die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung. Die weiteren Schwerpunkte der Darstellung:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht