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Bald im Alltag des Anwalts - das elektronische Anwaltspostfach (Foto: Coloures-pic/Fotolia.com)
Rechtsanwaltschaft

Elektronisches Anwaltspostfach startet Ende September

ESV-Redaktion Recht
25.05.2016
Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zunächst die Notbremse gezogen hatte, soll nun die gesamte Anwaltschaft ab 29. September 2016 über das elektronische Anwaltspostfach erreichbar sein.
Dass es doch noch 2016 mit dem neuen Kommunikationsweg für die „Organe der Rechtspflege” losgehen soll, teilte die Bundesrechtsanwaltskammer BRAK auf ihren Internetseiten mit.

Ursprünglich war der Start schon für den 1. Januar 2016 geplant. Nach einer Testphase sah die Kammer aber erhebliche Mängel bei der Benutzerfreundlichkeit. Auch das Bundesjustizministerium (BMJV), das die Rechtsaufsicht führt, schritt zum Jahresbeginn nicht ein. Man war sich darüber einig, dass die Entwicklungsphase für eine derart komplexe IT-Plattform zu kurz war. Die Einführung soll nun in den folgenden drei Stufen erfolgen:

beA: Der Zeitplan für die Einführung

Stufe 1 - 29.09.2016:
Alle Bundesgerichte und zahlreiche Ländergerichte sind ab dem Starttermin über das beA erreichbar. Schutzschriften sind ab dem 01.01.2017 beim zentralen elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen 

Stufe 2 - 01.01.2018: 

  • Öffnung aller Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte nach dem ERV-Gesetz für den elektronischen Rechtsverkehr.
  • Versand von Dokumenten auch ohne qualifizierte elektronische Signatur. 
  • Abgabe eines elektronisches Empfangsbekenntnisses (EB). Bis dahin wird dem Empfänger ein EB als Anhang übersandt. Dieses muss der Empfänger ausdrucken, unterschrieben und auf konventionell oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das beA zurücksenden.
  • Nochmalige Verschiebung möglich: Die Länder können über eine Rechtsverordnung die Einführung des beA auf den 01.01.2019 oder den 01.01.2020 verschieben
Stufe 3 - 01.01.2022:
Rechtsanwälte sind spätestens ab diesem Zeitpunkt flächendeckend verpflichtet, den Gerichten ihre Dokumente elektronisch zu übermitteln. Die Länder können die anwaltliche Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten per Rechtsverordnung auf 2020 oder auf 2021 vorziehen.

Erstregistrierung und beA-Karte

Der einzelne Anwalt sollte rechtzeitig seine beA-Karte bestellen und die Erstregistrierung an seinem Postfach durchführen.

Erforderlich hierfür ist die beA-Karte. Sie soll sicherstellen, dass nur der berechtigte Anwalt Zugriff auf sein Postfach hat. Die Erstregistrierung hat allerdings keinen Einfluss auf die Empfangsbereitschaft des Postfachs. Vollzogen werden soll die Erstregistrierung in wenigen einfachen Schritten. Hierzu will die BRAK eine entsprechende Anleitung herausgeben.

Einer dieser Schritte sieht für den Anwalt die Möglichkeit vor, eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Dieser erhält bei einem Posteingang im beA eine entsprechende Benachrichtigung.  

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Was ist notwendig zur Einrichtung des beA?

Hardware

Grundsätzlich ist für die Benutzung des beA ein Computer mit Internetzugang notwendig. Auf diesem kann eine Kanzleisoftware installiert sein. Zudem benötigt man eine Chipkarte – gegebenenfalls mit Signaturfunktion – und ein Kartenlesegerät. Die eine effektive Nutzung des beA setzt darüber hinaus einen Drucker und einen Scanner voraus.

Software

Das beA soll ohne komplizierte technische Voraussetzungen zugänglich sein. Einerseits ist ein Webclient notwendig. Dieser kann über einen üblichen Webbrowser erreicht werden. Für Nutzer von Kanzleisoftware soll der Zugang direkt aus der Anwendung heraus möglich werden. Hierzu erhalten die Hersteller der Software eine entsprechende Schnittstelle.

Das beA wird für Rechtsanwälte den sogenannten EGVP-Client ersetzen. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz wird diesen daher nur noch eine beschränkte Zeit unter www.egvp.de bereitstellen. Weitere Hinweise finden Sie demnächst unter dem obigen Link.

Die Nutzung von Tablets und Smartphones wird wegen der noch nicht geklärten Frage der Einbindung eines Kartenlesegerätes vorerst nicht möglich sein.

Die Vorteile des beA

Den Aufwendungen für Einrichtung des beA werden deutliche Ersparnisse bei den Papier- und Portokosten gegenüberstehen. Zudem würden langfristig auch alltägliche Arbeitsabläufe vereinfacht, schreibt die BRAK weiter. Ebenso unterstützt das beA eine elektronische Aktenführung. Darüber hinaus soll das elektronische Mahnverfahren über das beA geführt werden können.

Kontrollpflicht ungeklärt

Ungeklärt ist bisher die Frage, ob der Anwalt seinen Posteingang kontrollieren muss, meint Rechtsanwalt Stephan Göcken, Sprecher der Geschäftsführung der BRAK. Eine ausdrückliche Pflicht im Gesetz gebe es hierzu nicht. Ob sich eine solche Pflicht aus der allgemeinen anwaltlichen Sorgfaltspflicht herleiten lässt, müsse abgewartet werden. Bis dahin muss jeder Annwalt sein entsprechendes Risiko selbst gut abwägen.

Zu den Hinweisen der BRAK

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Der fundierte Kommentar zum Telemediarecht. Bearbeitet werden u.a. das Telekommunikationsgesetz, das Telemediengesetz, das Signaturgesetz oder der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einschließlich der Gesetzes- und Verordnungstexte sowie der europäischen Vorschriften.

Das von Frank Bieler und Gunnar Schwarting herausgegebene Buch e-Government liefert eine Bestandsaufnahme des Erreichten und zeigt die wesentlichen Rahmenbedingungen für den erfolgreichen Ausbau des e-Government auf. Es arbeitet wichtige Problemfelder heraus und macht Mut, e-Government als eine große Chance für die Zukunft zu begreifen.

(ESV/bp)
 

Programmbereich: Wirtschaftsrecht