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EuGH legt kommerziellen Linksetzern umfassende Prüfpflichten auf (Foto: Maksim Kabakou/Fotolia.com)
Haftung für Hyperlinks

EuGH: Kommerzielle Links auf Webseiten mit Urheberrechtsverletzungen sind verboten

ESV-Redaktion Recht
14.09.2016
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.09.2016 entschieden, dass das Setzen von Links auf externe Webseiten als „öffentliche Wiedergabe” urheberrechtswidrig sein kann. Das Urteil wirft Fragen auf.
Dies soll dann gelten, wenn die verlinkten Seiten Urheberrechte Dritter verletzen, der Linksetzer ein kommerzieller Anbieter ist und von der Rechtsverletzung gewusst hat.

Klägerin war die Herausgeberin und Muttergesellschaft des „Playboy“. Diese verlangt von mit den Machern der beklagten Webseite „GeenStijl“ die Entfernung eines Links. Die Beklagte hatte Links auf einen australischen Fileserver gesetzt. Von diesem waren Fotos der niederländischen TV-Berühmtheit Britt Dekker abrufbar. Allerdings hatte der „Playboy“ die Exklusivrechte an diesen Fotos. Noch am Tage der Veröffentlichung hatte die Klägerin die Beklagte mit dem Hinweis auf die Rechtsverletzung erfolglos aufgefordert, den Link zu entfernen.

EuGH: Kein Widerspruch zu früheren Entscheidungen

Damit konkretisieren die Richter aus Luxemburg frühere Entscheidungen aus dem Jahr 2014. Damals meinte das Gericht, dass Links auf Werke, die mit Erlaubnis der Urheber auf anderen Websites frei zugänglich gemacht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 seien.

Daraus, so der EuGH nun weiter, könne aber nicht geschlossen werden, dass externe Links zu Werken, die ohne Erlaubnis der Urheber veröffentlicht werden, keine „öffentliche Wiedergabe” sein können.

Prüfpflicht für kommerzielle Anbieter

Kommerzielle Anbieter könnten sich jedenfalls nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie rechtswidrige Inhalte verlinken. Wenn der Linksetzer wusste oder wissen musste, dass er auf eine Urheberrechtsverletzung verlinkt, sei er nicht schutzwürdig.

Hierzu das Gericht wörtlich: „Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.”

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Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist bei kommerziellen Anbietern zu vermuten

Aus dieser Nachprüfungspflicht zieht der EuGH dann folgenden weiteren Schluss: Setzt der kommerzielle Anbieter einen externen Link auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte, so wäre zu vermuten, dass er von der Rechtswidrigkeit wusste. Im Ergebnis muss der Linksetzer also beweisen, dass er die Rechtswidrigkeit nicht kannte.

Offene Fragen nach der EuGH-Entscheidung

  • Verwunderlich ist, dass der EuGH aus der Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung auf die Verwertungsart, hier „öffentliche Wiedergabe” schließt.
  • Ungewöhnlich ist auch, dass die Entscheidung der Beurteilung des EU-Generalanwalts Melchior Wathelet widerspricht. In einer Pressemeldung auf den Seiten des EuGH meinte dieser, dass Links zwar dazu beitragen können, die betreffenden Bilder leichter zu finden. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe sie allerdings der Seitenbetreiber, der sie ins Internet gestellt hat. 
  • Der EuGH hat nicht geklärt, was ein kommerzieller Anbieter ist. Im Zweifel ist somit davon auszugehen, dass auch Blogs, die rein privat sein wollen, die sich aber über Werbung selbst finanzieren, auch kommerzielle Anbieter sind.
  • Auch kommerziellen Anbietern, ist es kaum möglich, Rechtsverhältnisse in Bereichen zu überprüfen, die über ihren Herrschaftsbereich weit hinausgehen.
Demgegenüber macht die Verlinkung das Wesen des Internets aus. Somit stellt sich Frage, ob die vom EuGH angenommene Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei kommerziellen Anbietern verhältnismäßig ist.

Zum Urteil des EuGH vom 08.09.2016 - AZ: C‑160/15   

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Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht