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Das Symbol-Bild zeigt einen Musik-Produzenten in einem Tonstudio (Bild: redflower / stock.adobe.com – Symbolbild erstellt mit KI).
Sampling in der Musik als Pastiche

EuGH stärkt Kunstfreiheit im Streit zwischen der E-Pop-Gruppe Kraftwerk und Moses Pelham

ESV-Redaktion Recht
15.04.2026
Nach über 20 Jahren setzt der EuGH im Rechtsstreit zwischen der Gruppe Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham neue Leitplanken für das Sampling. Er klärt – auf Vorlage des BGH – die Frage, wann das Übernehmen von geschützten Klängen ohne Erlaubnis durch das sogenannte „Pastiche“ zulässig sein kann. Nun ist wieder der BGH am Ball.

Zur Erinnerung: Zwei Sekunden, die Musikgeschichte schrieben


Die Pioniere der elektronischen Musik – die Gruppe Kraftwerk – veröffentlichten 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Etwa 20 Jahre später nutzte der Hip‑Hop‑Produzent Moses Pelham in dem Song „Nur mir“ – mit Sängerin Sabrina Setlur – eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Stück von Kraftwerk.

Diese Sequenz hatte Pelham elektronisch kopiert, geloopt (also wiederholt), verlangsamt und rhythmisch verschoben. Sie war auch ein prägendes Element des neuen Songs.


Was ist Sampling?


Beim Sampling werden kurze Klangfragmente aus bestehenden Tonaufnahmen entnommen und in ein neues Musikstück eingesetzt. Gängige Praxis ist dies vor allem beim Hip‑Hop, bei elektronischer Musik, aber auch inzwischen bei normaler Pop-Musik.

Kraftwerk: Pelham hat die Klangaufnahme – und nicht nur die musikalische Idee – ohne Zustimmung übernommen


Kraftwerk sieht in dem Handeln von Pelham eine Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Tonträgerhersteller. Die Begründung: Die konkrete Klangaufnahme – und nicht nur die musikalische Idee – wurde ohne Zustimmung übernommen.

Moses Pelham: Sampling schafft als künstlerische Technik ein neues Werk


Pelham hingegen beruft sich auf erlaubtes Sampling. Er verteidigt es als künstlerische Technik, die ein neues Werk schafft und sich ganz bewusst auf ein früheres Werk bezieht.

Ein Rechtsstreit durch Europa


Der Fall beschäftigt die Gerichte seit Ende der 1990er Jahre. Die Tatsacheninstanzen – das LG und das OLG Hamburg – halten das Sampling für wesentlich in der Musikbranche.

Auch das BVerfG hatte im Jahr 2016 das Grundrecht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit gegenüber dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers abgewogen. Jedenfalls kann demnach die Kunstfreiheit bei nur geringfügigen Eingriffen gegenüber dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers den Vorrang haben.

Der EuGH meinte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 (C‑476/17), dass Sampling erlaubt sein kann, wenn der übernommene Klang für den Durchschnittshörer nicht mehr wiedererkennbar ist.

Der EuGH meinte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 (C‑476/17), dass Sampling zwar erlaubt sein kann, wenn der übernommene Klang für den Durchschnittshörer nicht mehr wiedererkennbar ist.

Demgegenüber zweifelte der BGH im Jahr 2020 an der Frage, wie streng das Urheberrecht mit künstlerischen Bezugnahmen umgehen darf (I ZR 115/16). Der BGH hatte die Sache damals aber im Ergebnis an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Neue Rechtslage seit 2021


Doch im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber mit § 51a UrhG (siehe unten) neue Regeln im Urheberrecht eingeführt. Nach diesen könnte die neue Schranke des „Pastiche“ das Sampling legalisieren.

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Erneuter Vorlagebeschluss des BGH


Mit Beschluss vom 14. September 2023 –  I ZR 74/22 – wendete sich der I. Zivilsenat des BGH dann mit einer neuen Vorlage an den EuGH, in der er die „Pastiche-Schranke“ thematisierte. Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14.04.2026 (C‑590/23) beantwortet. Die wesentlichen Fragen und Antworten im Überblick:  


Sampling von Tonträgerfragmenten als Pastiche‑Schranke

  • BGH: Kann das Sampling von Tonträgerfragmenten unter die Pastiche‑Schranke fallen oder ist diese auf klassische stilistische Nachahmungen ohne Entnahme fremder Aufnahmen beschränkt?
  • EuGHSampling kann unter die Pastiche-Schranke fallen: Sampling ist eine künstlerische Ausdrucksform, die grundsätzlich ein Pastiche sein kann. Die Pastiche‑Schranke ist nicht auf humoristische oder parodistische Nutzungen beschränkt. Entscheidend ist nicht die Technik (Sampling), sondern der künstlerische Zweck der Nutzung.


Zu den Anforderungen an den „künstlerischen Dialog“

  • Frage des BGH: Welche inhaltlichen Anforderungen stellt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der InfoSoc‑RL an ein Pastiche? Reicht die bloße Übernahme eines Fragments oder ist ein inhaltlicher Bezug oder ein Dialog erforderlich?
  • EuGH –  Erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog erforderlich: Ein Pastiche verlangt einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk. Das neue Werk muss wahrnehmbare Unterschiede aufweisen, aber auch an das Original erinnern. Eine bloße Kopie oder Entnahme ohne künstlerische Aussage reicht nicht aus.


Verhältnis der Pastiche-Schranke zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers


  • BGH: Wie ist die Pastiche‑Schranke mit dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 InfoSoc‑RL) in Einklang zu bringen?
  • EuGH – Abwägung zwischen Eigentumsschutz und Meinungs/Kunstfreiheit: Erforderlich ist eine Abwägung der Grundrechte zwischen dem Eigentumsschutz nach Art. 17 Abs. 2 GRCh – Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) – und der Meinungs‑ und Kunstfreiheit nach Art. 11 und 13 GRCh. Die Pastiche‑Schranke dient ausdrücklich dem angemessenen Ausgleich dieser Interessen und ist daher nicht eng auszulegen.

Wie es weitergeht 

Der EuGH hat anerkannt, dass Sampling unter die Schranke des „Pastiche“ fallen kann. Der BGH muss nun prüfen, ob der Pelham-Song „Nur mir“ wirklich eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“  ist.

Dem EuGH zufolge hatte der BGH schon darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz beim Pelham-Sample eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit dem Kraftwerk-Beat angenommen hatte. Aber die – voraussichtlich – endgültige Entscheidung liegt nun beim BGH.

Quelle: PM des EuGH vom 14.04.2026 zum Urteil des EuGH vom 14.04.2026 – C-590/ 23


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Im Wortlaut: § 51a UrhG - Karikatur, Parodie und Pastiche
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht