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Generalanwalt am EuGH: Sampling bedarf der Erlaubnis des Tonträgerherstellers (Foto: Alik Mulikov/Fotolia.com)
Urheberrecht und Grundrecht auf Sampling

Generalanwalt am EuGH: Sampling kann Eingriff in Rechte des Tonträgerherstellers sein

ESV-Redaktion Recht
12.12.2018
In dem über 20-jährigen Streit zwischen Moses Pelham und der Gruppe Kraftwerk um eine Tonsequenz von zwei Sekunden hat nun der Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt.
Der Generalanwalt stellt in dem Verfahren vor dem EuGH nach der mündlichen Verhandlung seine begründeten Schlussanträge, soweit seine Mitwirkung nach der Satzung des Gerichtshofs erforderlich ist. Dazu fasst er die vergleichbare Rechtsprechung des EuGH zusammen und begründet seine Auffassung hinsichtlich des Streitfalls. Der Generalanwalt ist weder Staatsanwalt noch Parteivertreter. Vielmehr soll er seinen Vorschlag neutral und unabhängig entwickeln. 

In dem Streitfall baute Musikproduzent Moses Pelham die Tonfolge aus dem Song „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk in sein eigenes Lied „Nur mir“ ein. Er kopierte die Tonfolge unmittelbar von einem Tonträger der Band. Was folgte, war eine Endlosschleife vor den Gerichten. Der Reihe nach: 

BGH untersagt Vetrieb des Pelham-Songs 

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erreichten die E-Pop-Vorreiter nach dem Zug durch die Instanzen im Jahr 2012 ein Vertriebsverbot des Songs von Pelham. Dass die übernommene Tonfolge nur knapp zwei Sekunden dauerte, war für den BGH unerheblich. Zumindest das Leistungsschutzrecht der Band sah das Gericht als verletzt an. Voraussetzung, so der BGH weiter, wäre jedoch, dass die Sequenz nachspielbar ist. 

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BVerfG sieht Pelhams Grundrecht auf Sampling verletzt

Eine Verfassungsbeschwerde des Produzenten führte für diesen dann aber zu einem Etappensieg. Die obersten Verfassungshüter meinten nämlich, dass fremde Beats auch ohne Genehmigung im eigenen musikalischen Kontext genutzt werden dürfen und kreierten ein Grundrecht auf Sampling. Dies stützen sie auf folgende Überlegungen: 
  • Der unmittelbare Zugriff auf das Originaltondokument ist Teil eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. Die Übernahme der Tonfrequenz ist Teil eines neuen Werks, ähnlich wie bei Collagen. Gerade die kunstspezifische Betrachtung verlange, genrespezifische Aspekte zu berücksichtigen.
  • Die Voraussetzung der Nachspielbarkeit, sahen die Verfassungsrichter als untauglich an.
  • Offen blieb aber die Frage, ob Kraftwerk durch die Übernahme der Musiksequenz einen nennenswerten wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Diese Frage sollte nun BGH nun genauer prüfen. 
Urheberrecht 02.06.2016
BVerfG: Grundrecht auf Sampling für Hip-Hopper?
Beim Sampling übernehmen Musiker oft ungefragt Tonsequenzen aus fremden Liedern. Doch ist das erlaubt? Der Produzent Moses Pelham hat im Streit mit der Band Kraftwerk in dieser Frage vor dem Bundesverfassungsgericht einen Etappensieg errungen. mehr …

BGH bringt EuGH ins Spiel

Der BGH setzte das Verfahren jedoch aus und brachte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ins Spiel. Im Rahmen einer Richtervorlage legten die obersten deutschen Zivilrichter dem EuGH dann einen Katalog mit zahlreichen Fragen vor: 
  • Liegt bereits bei der Übernahme von kleinsten Tonfetzen ein Eingriff in die Tonträgerrechte vor? 
  • Wäre ein Eingriff in das Tonträgerrecht durch das Zitatrecht gerechtfertigt?
  • Sind die Tonträgerhersteller durch die EU-Grundrechtecharta geschützt? 
  • Wie weit reicht die Schranke von § 24 a UrhG?
  • Ist das Bundesverfassungsgericht überhaupt zuständig?
Urheberrecht 12.06.2017
Unendliche Geschichte: Samplingstreit zwischen Moses Pelham und Band Kraftwerk landet vor EuGH
Musikalisches Sampling – Grundrecht oder Eingriff in Rechte des Tonträgerherstellers? Hierüber streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Band Kraftwerk seit etwa 20 Jahren. Nachdem die deutschen Gerichte diese Frage bisher nicht klären konnten, hat der BGH nun den Europäischen Gerichtshof angerufen. mehr

Generalanwalt Szpunar: Sampling ohne dessen Erlaubnis ist Eingriff in Rechte des Tonträgerherstellers  

Szpunar zu Folge unterliegt das Recht zur Vervielfältigung einer Aufzeichnung von Tönen dem ausschließlichen Recht des Tontonträgerherstellers. Dieses Recht könne der Hersteller im Rahmen einer Erlaubnis verwerten und daraus Einkünfte erzielen. Die weiteren Erwägungen des Genaralanwalts:
  • Auch Übernahme einer kleinen Tonsequenz rechtswidrig: Zu diesem Recht gehört auch die Erlaubnis der Entnahme eines kleinen Ausschnitts aus der Tonfolge, um diesen als Bestandteil einer neuen Komposition auf einem anderen Tonträger zu verwenden (Sampling).  
  • Keine Ausnahme nach Richtlinie 2001/29: Der Möglichkeit, ein fremdes selbsständiges Werk ohne Erlaubnis frei zu nutzen, steht die Richtlinie 2001/29 entgegen. Eine nationale Bestimmung, die eine solche Nutzung erlaubt, überschreitet nach Auffassung von Szpunar die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen. Die in der Richtlinie genannten Ausnahmen sieht er als abschließend an. 
  • Kein Zitat: Die unerlaubte Entnahme wäre auch nicht vom Zitatrecht gedeckt. Ein Zitat müsse dazu dienen, mit dem zitierten Werk in eine Art Dialog einzutreten. Zudem müsse es seine Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angeben.  
  • Kein Grundrechtsverstoß: Schließlich verstößt das ausschließliche Recht des Tonträgerhersteller, die teilweise Vervielfältigung seiner Tonträger zu erlauben oder zu verbieten, auch beim Sampling nicht gegen die in der Grundrechte-Charta der EU verankerte Freiheit der Kunst.
Im Ergebnis hat Generalanwalt Szpunar somit die Rechte der E-Pop-Pioniere gestärkt. Zwar ist der EuGH nicht an die Vorschläge des Generalanwalts gebunden. Faktisch folgt der Gerichtshof aber in etwa in 75 Prozent der Fälle der Auffassung des Generalanwalts.

Update 06.08.2019
EuGH: Sampling in engen Grenzen erlaubt
Musikalisches Sampling ist die Übernahme von Tonfolgen in eigene Musikproduktionen. Ob das erlaubt ist, darüber streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Gruppe Kraftwerk seit über 20 Jahren. Nun hat der EuGH hierüber aktuell entschieden – und die „Endlos-Schleife“ wohl fortgesetzt. mehr …


Handbuch Urheberrecht


Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, geht vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Dabei spielen die digitalen Verwertungsmöglichkeiten eine besondere Rolle.

Zudem berücksichtigt das Werk die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung. Unter anderem behandelt das Werk weitere wichtige Themenbereiche wie:

  • der Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • die Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • das Schaffen eines Werks in Teamarbeit,
  • Fragen der Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung,

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht