Hambacher Forst: Auf Basis welcher Argumente stoppte das OVG Münster die Rodung?
BUND: Wald hat Qualitäten eines europäischen FFH-Schutzgebietes
Um dies zu verhindern, erhob der BUND NRW – kurz BUND – Klage gegen den Hauptbetriebsplan und beantragte in diesem Rahmen auch Eilrechtsschutz. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Köln ab. Gegen die Kölner Entscheidung wendete sich der BUND mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, auch als OVG Münster bezeichnet. Die Beschwerde hatte das Ziel, die aufschiebende Wirkung der anhängigen Hauptsacheklage vor dem VG Köln wiederherzustellen. Der Kläger meint, dass der zu rodende Teil des Hambacher Forstes die Qualität eines sogenannten FFH-Schutzgebietes hat – unter anderem, weil dort die Bechsteinfledermaus vorkommt und wegen seines Lebensraumtyps.FFH-Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) |
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RWE: Rodung zwingend notwendig
Der Energieriese meint, dass die Rodungen „zwingend erforderlich“ seien. Eine zeitweise Aussetzung der Abholzung würde die Stromerzeugung in den Kraftwerken gefährden. Da der Konzern im vergangenen Jahr freiwillig verzichtet hatte, gebe es nun keinen zeitlichen Puffer mehr.OVG Münster: Ausgang der Hauptsache völlig offen
Das OVG Münster hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, „soweit der Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen bzw. südlichen Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter Inanspruchnahme des Hambacher Forstes zulässt", so das OVG. Im Klartext:- RWE darf den Hambacher Forst solange nicht roden, bis das VG Köln über die Klage des BUND gegen den Hauptbetriebsplan entschieden hat.
- Solange RWE die Waldflächen des Hambacher Forstes nicht in Anspruch nimmt, darf das Unternehmen im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern.
Keine vollendeten Tatsachen durch Eilentscheidung
Das Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans nicht nur summarisch geprüft werden muss, ist vollkommen offen. Dem Richterspruch aus Münster zufolge ist vor allem zu klären, ob der Hambacher Forst als „potentielles FFH-Gebiet“ geschützt ist.
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Hambacher Forst als FFH-Gebiet?
- In Bezug auf ein etwaiges FFH-Gebiet bezieht sich das OVG auf das Vorkommen der Bechsteinfledermaus bzw. des großen Mausohrs oder auf den Lebensraumtyps des dortigen Waldes – und dies, obwohl das Gebiet bisher nicht nach der FFH-RL an die EU-Kommission gemeldet wurde.
- Die in diesem Rahmen stehenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen könnten im Eilverfahren nicht beantwortet werden. Dies machten die Richter aus Münster auch an dem Umfang der gewechselten Schriftsätze und Anlagen von mehreren hundert Seiten aus. Hinzu kämen noch einige Dutzend Kisten von Verwaltungsvorgängen.
Keine Darlegung einer konkreten Gefahr durch RWE und Bezirksregierung
Demgegenüber haben dem OVG zufolge weder die Bezirksregierung Arnsberg noch RWE substantiiert dargelegt, dass die sofortige Abholzung die Stromerzeugung gefährdet hätte oder auf sonstige Weise im Interesse des Gemeinwohls notwendig sei. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Weitere Hinweise des Gerichts |
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Quelle: PM des OVG Münster vom 05.10.2018 zum Bewchluss vom selben Tag – AZ: 11 B 1129/18.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz