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LAG Berlin-Brandenburg: Zugangsbeschränkung zum Sommerfest war sachlich gerechtfertigt (Symbolbild) (Foto: DisobeyArt / stock.adobe.com)
Arbeitsrecht und Corona

LAG Berlin-Brandenburg: Klinik durfte für Sommerfest 2G+ anordnen

ESV-Redaktion Recht
08.07.2022
Dürfen Beschäftigte an einem Sommerfest teilnehmen, wenn sie die Corona-Schutz-Vorgaben ihrer Arbeitgeberin, hier einer Klinik, nicht einhalten? Hierzu hat sich das LAG Berlin-Brandenburg aktuell geäußert.
In dem Streitfall hatte eine Klinik ein auswärtiges Sommerfest ausgerichtet. Zugang zu dem Fest sollte nach den Vorgaben der Arbeitgeberin aber nur erhalten, wer entweder vollständig geimpft (Grundimmunisierung) oder genesen war. Falls nach der Grundimmunisierung oder der Genesung sechs Monate vergangen waren, verlangten die Klinik-Vorgaben eine Booster-Impfung.

Darüber hinaus mussten alle Teilnehmer einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen, und zwar unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus (2G+).

Antragsteller: Zugangsbeschränkungen haben keine Rechtsgrundlage

Ein IT-Mitarbeiter verlangte Zugang zu dem Fest ohne Einhaltung der Klink-Vorgaben und wollte sein Anliegen in einem Eilverfahren durchsetzen. Ihm zufolge hatte die Klinik keine Rechtsgrundlage für ihre Zugangsbeschränkungen. In der Ausgangsinstanz – vor dem VG Berlin – hatte er damit keinen Erfolg, so dass er mit einer Beschwerde vor das LAG Berlin-Brandenburg zog.

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LAG Berlin-Brandenburg: Rechtfertigung für Zugangsbeschränkung liegt in gesetzlicher Wertung von § 20a IfSG

Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde zurück. Demnach durfte der Antragsteller nicht ohne Einhaltung der Vorgaben seiner Arbeitgeberin an dem Fest teilnehmen. Nach Auffassung der Beschwerderichter braucht der Antragsteller selbst einen Anspruch auf die Teilnahme an dem Fest. Die weiteren tragenden Erwägungen der Beschwerdeinstanz:
 
  • Kein Anspruch des Anspruchstellers aus dem LADG: Ein solcher Anspruch ergibt sich dem LAG zufolge nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG). Dieses ist auf öffentlich-rechtliche Körperschaften  – und die Klinik ist eine solche – nur anwendbar, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Ausrichtung einer Betriebsfeier ist aber keine hoheitliche Aufgabe (§ 3 Abs. 1 LADG).
  • Kein Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Auch aus dem AGG kann der Antragsteller keine Ansprüche herleiten. Er beruft sich nämlich nicht auf eine Benachteiligung aufgrund von Merkmalen, die hier benannt sind. So behauptet er zum Beispiel nicht, dass er aufgrund einer Behinderung nicht geimpft werden kann.
  • Auch kein Anspruch aus Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz würden voraussetzen, dass eine Gruppenbildung beim Zutritt zum Betriebsfest sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Eine Rechtfertigung sah das LArbG aber schon in der gesetzlichen Wertung von § 20a IfSG. Diese Norm sieht für Beschäftigte in Kliniken besondere Anlässe für Schutzmaßnahmen vor, und zwar auch in Form von Impf- oder Genesenennachweisen. Dies gilt dem LAG zufolge auch für betriebliche Zusammenkünfte. Dabei ist es unerheblich, ob diese bei der Arbeit oder im Rahmen von Betriebsfeiern stattfinden.
  • Kein Verfügungsgrund:  Abschließend sah das LAG Berlin-Brandenburg auch keinen besonderen Verfügungsgrund. Dem Antragsteller drohen nämlich keine erheblichen Nachteile, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stehen. Nachteile des Antragstellers sind nämlich nicht schon in der unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier zu sehen. Dies gilt erst recht bei einer Abwägung mit etwaigen Nachteilen der Klinik aufgrund von Infektionsrisiken.
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2022 zum Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht