
LAG Berlin-Brandenburg: Klinik durfte für Sommerfest 2G+ anordnen
Darüber hinaus mussten alle Teilnehmer einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen, und zwar unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus (2G+).
Antragsteller: Zugangsbeschränkungen haben keine Rechtsgrundlage
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LAG Berlin-Brandenburg: Rechtfertigung für Zugangsbeschränkung liegt in gesetzlicher Wertung von § 20a IfSG
- Kein Anspruch des Anspruchstellers aus dem LADG: Ein solcher Anspruch ergibt sich dem LAG zufolge nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG). Dieses ist auf öffentlich-rechtliche Körperschaften – und die Klinik ist eine solche – nur anwendbar, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Ausrichtung einer Betriebsfeier ist aber keine hoheitliche Aufgabe (§ 3 Abs. 1 LADG).
- Kein Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Auch aus dem AGG kann der Antragsteller keine Ansprüche herleiten. Er beruft sich nämlich nicht auf eine Benachteiligung aufgrund von Merkmalen, die hier benannt sind. So behauptet er zum Beispiel nicht, dass er aufgrund einer Behinderung nicht geimpft werden kann.
- Auch kein Anspruch aus Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz würden voraussetzen, dass eine Gruppenbildung beim Zutritt zum Betriebsfest sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Eine Rechtfertigung sah das LArbG aber schon in der gesetzlichen Wertung von § 20a IfSG. Diese Norm sieht für Beschäftigte in Kliniken besondere Anlässe für Schutzmaßnahmen vor, und zwar auch in Form von Impf- oder Genesenennachweisen. Dies gilt dem LAG zufolge auch für betriebliche Zusammenkünfte. Dabei ist es unerheblich, ob diese bei der Arbeit oder im Rahmen von Betriebsfeiern stattfinden.
- Kein Verfügungsgrund: Abschließend sah das LAG Berlin-Brandenburg auch keinen besonderen Verfügungsgrund. Dem Antragsteller drohen nämlich keine erheblichen Nachteile, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stehen. Nachteile des Antragstellers sind nämlich nicht schon in der unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier zu sehen. Dies gilt erst recht bei einer Abwägung mit etwaigen Nachteilen der Klinik aufgrund von Infektionsrisiken.
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(ESV/bp)
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