LAG Köln zum Grundsatz der Gleichbehandlung bei privatrechlichen kirchlichen Arbeitsverhältnissen
Klägerin: Übernahme in beamtenrechtliches Dienstverhältnis ist gelebte Praxis beim Erzbistum Köln
Beklagte: Übernahme im Ermessen des Vikars
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LAG Köln: Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt vorliegend auch für das beklagte Erzbistum
Die Kammer leitet den Anspruch aus arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ab, der auch für das Erzbistum gilt. Die weiteren Überlegungen der Kammer:
- Grundsätzlich eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen möglich: Zwar dürften die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen.
- Aber bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt Gleichbehandlungsgrundsatz: Begründen die Kirchen jedoch Arbeitsverhältnisse auf Grundlage der Privatautonomie, ist der Kammer zufolge hierauf der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechte anzuwenden.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht