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Bei Arbeitsverhältnissen auf Basis der Privatautonomie durchbricht der Gleichbehandlungsgrundsatz das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com)
Übernahme in beamtenrechtliches Dienstverhältnis

LAG Köln zum Grundsatz der Gleichbehandlung bei privatrechlichen kirchlichen Arbeitsverhältnissen

ESV-Redaktion Recht
17.08.2023
Kirchen können auf Grund ihres Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Aber wann sind sie hierbei auch an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden? Hiermit hat sich das LAG Köln kürzlich befasst. Geklagt hatte eine leitende Mitarbeiterin beim Erzbistum Köln, die in ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis übernommen werden wollte.
In dem Streitfall war die Klägerin seit 2002 zuletzt als leitende Mitarbeiterin beim Erzbistum Köln beschäftigt. Nach der damals gültigen „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes“ war es möglich, leitende Mitarbeiter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, auf das die  beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes NRW entsprechend angewandt werden sollten
 

Klägerin: Übernahme in beamtenrechtliches Dienstverhältnis ist gelebte Praxis beim Erzbistum Köln

Auf dieser Grundlage beantragte die Klägerin Ende 2019 ihre Übernahme beim Erzbistum. Nach Auffassung der Klägerin kann ihr die Übernahme aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verweigert werden. Nach ihrem Vortrag ist die Übernahme eine jahrelang gelebte Praxis beim Erzbistum und ist daher auch bei der Klägerin eine reine Formsache. Weil das Erzbistum über den Antrag der Klägerin nicht entschied, zog diese vor das ArbG Köln und verlangte rückwirkend ab Januar 2021 die Übernahme in das beamtenähnliche Dienstverhältnis.
 

Beklagte: Übernahme im Ermessen des Vikars

Demgegenüber argumentiert das Erzbistum, dass der Generalvikars nach freiem Ermessen über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis entscheidet.

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LAG Köln: Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt vorliegend auch für das beklagte Erzbistum

Da die Klage in der Ausgangsinstanz keinen Erfolg hatte, wendete sich die Klägerin mit einer Berufung zum LAG Köln. Die 4. Kammer des LAG folgte der Auffassung der Vorinstanz nicht und verurteilte das beklagte Erzbistum Köln dazu, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen. Darüber hinaus muss das  Erzbistum den Differenzbetrag zu bisherigen Vergütung der Klägerin nachzahlen.

Die Kammer leitet den Anspruch aus arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ab, der auch für das Erzbistum gilt. Die weiteren Überlegungen der Kammer:
 
  • Grundsätzlich eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen möglich: Zwar dürften die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen.
  • Aber bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt Gleichbehandlungsgrundsatz: Begründen die Kirchen jedoch Arbeitsverhältnisse auf Grundlage der Privatautonomie, ist der Kammer zufolge hierauf der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechte anzuwenden.
Die 4. Kammer des LAG Köln ließ die Revision zum BAG nicht zu.
 
Quelle: PM de LAG Köln vom 9.8.2023 zum Urteil vom 8.8.2023 – 4 Sa 371/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht