
LG Koblenz zu Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen bei behaupteten Impfschäden
Klägerin: Müdigkeit, Erschöpfung, Erbrechen und Lähmungen sind Folgen der Impfungen
Beklagter: Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty ist positiv
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
LG Koblenz: Vortrag der Klägerin erfüllt Anforderungen an erweiterte Darlegungslast nicht
- AMG zwar anwendbar: Zwar ist das AMG laut Kammer anzuwenden, weil der streitgegenständliche Impfstoff ein Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes ist.
- Aber – kein hinreichender Vortrag der Klägerin: Allerdings hat die Klägerin der Kammer zufolge nicht hinreichend dargelegt, dass die beschriebenen Symptome auf die benannten Impfungen zurückzuführen sind.
- Erweiterte Darlegungslast: Im Arzneimittelhaftungsverfahren, so die Kammer weiter, hat der Anspruchsteller eine erweiterte Darlegungslast. Nach dieser muss er sämtliche Tatsachen vortragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Hierzu gehören auch solche Informationen, die lediglich die Klägerin hat, wie etwa Angaben zu Risikofaktoren, zur Einnahme von anderen Arzneimitteln oder Angaben zu Grund- und Parallelerkrankungen.
- Anforderungen an erweiterte Darlegungslast nicht erfüllt: Den benannten Darlegungspflichten ist die Klägerin nicht ausreichend und widerspruchsfrei nachgekommen, führt die Kammer hierzu weiter aus. So habe sie weder ihren Gesundheitszustand vor und nach der Impfung dargelegt, noch habe sie die Kausalität zwischen den Impfungen und ihren Gesundheitsschäden ausreichend beschrieben. Vielmehr, so die Kammer weiter, ergebe sich aus den fragmentarischen Unterlagen der Klägerin, dass sie einige Beschwerden teilweise schon vor der Impfung hatte.
- Auch Auskunftsanspruch nicht gegeben: Aus den gleichen Gründen sah die Kammer auch den von der Klägerin begehrten Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht. Denn auch für einen solchen hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, die die Annahme begründen können, dass der Impfstoff einen Schaden im Sinne von § 84 Absatz 1 AMG verursacht hat.
![]() |
Probates Prüfungsmittel Arzneimittel - Rezeptprüfung, Beratung und RegressTextmaterial und Erläuterungen unter anderem zu folgenden Themen:
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 84a AMG – Auskunftsanspruch |
(1) 1 Liegen Tatschen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2 Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3 Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4 Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. (2) 1 Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. 2 Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. 3 Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt. |
Mehr Rechtsprechung | 16.02.2024 |
Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
![]() |
An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, die Corona betreffen und über die wir berichtet haben. mehr! |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung