
Neue Entscheidungen der Gerichte zu Ansprüchen auf Corona-Impfung
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VG Stuttgart: Kein Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen Corona
- Keine schwerwiegenden Gründe glaubhaft gemacht: Um einen Anspruch auf unverzügliche Impfung zu haben, müssten schwerwiegende Gründe vorliegen, die der Gesetzgeber bei Schaffung der Priorisierungsgruppen nicht beachtet hat. Solche Gründe hatten die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
- Verordnungsgeber hat Vorerkrankungen berücksichtigt: Darüber hinaus hätte der Verordnungsgeber die angeführten Vorerkrankungen bereits berücksichtigt, meint das VG weiter.
- Sterberisiko der Antragsteller nur geringfügig erhöht: Schließlich sei das Sterberisiko bei den dargelegten Vorerkrankungen aufgrund von Corona nur geringfügig erhöht. Damit, so das VG weiter, käme eine Einordnung in die höchste Prioritätsgruppe nicht in Betracht.
- Kein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch: Auch dem verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch ist nach Auffassung des VG kein Anspruch auf unverzügliche Impfung zu entnehmen. So hätten über 80-jährige ein 16-fach höheres Sterberisiko gegenüber dem Durchschnitt. Weil der Impfstoff derzeit noch knapp ist, halten die Stuttgarter Richter die vorrangige Impfung von Personen der höchsten Priorisierungsgruppe für sachgerecht.
Quellen: PM des VG Stuttgart vom 16.02.2021 zu den Beschlüssen vom 25.1.2021, vom 11.2.2021 und vom 15.2.2021 – 16 K 193/21; 16 K 511/21; 16 K 581/21
Anmerkung der Redaktion: Die Corona-Impfverordnung wurde mit Wirkung zum 8.2.2021 geändert, sodass zumindest ein Sachverhalt unter die alte Fassung fiel, die bis zum 7.2.2021 gegolten hat. Nähere Informationen hierzu sind der Pressemitteilung des VG vom 16.2.2021 hierzu aber nicht zu entnehmen.
Im Überblick: Die unterschiedlichen Fassungen von § 1 Abs. 2 CoronaImpfV § 1 Abs. 2 CoronaImpfV (Fassung bis 7.2.2021): |
Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden (...) Demnach wäre der Wechsel von einer Prioritätsgruppe in eine höhere wohl möglich, weil die Behörden ein Ermessen haben. |
§ 1 Abs. 2 CoronaImpfV (Fassung ab 8.2.021): |
Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden (...) Demnach wäre ein Wechsel von einer Prioritätsgruppe in eine höhere wohl nicht möglich. Die Behörden haben kein Ermessen. |
VG Frankfurt: Schwerstbehinderte minderjährige Antragstellerin kann innerhalb der Personengruppe mit hoher Priorität vorrangig zu berücksichtigen sein
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Zwar hat das VG Frankfurt eine Einstufung der Antragstellerin in eine höhere Prioritätsgruppe abgelehnt. Das Gericht verpflichtete die Stadt Frankfurt aber dazu, die Antragstellerin nach pflichtgemäßen Ermessen bei der Vergabe der Impftermine für die Personengruppe mit hoher Priorität vorrangig zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis waren im Wesentlichen folgende Erwägungen:
- Minderjährigkeit steht Impfung nicht entgegen: Die Minderjährigkeit der Antragstellerin ist den Frankfurter Richtern zufolge unerheblich. Obwohl der Impfstoff für Kinder nicht zugelassen ist, kann dem Richterspruch zufolge ein Fertigarzneimittel im Einzelfall auch außerhalb des Gebrauchs verabreicht werden, der von den Arzneimittelbehörden zugelassen wurde. Hierzu hatte sich der Kinderarzt der Antragstellerin bereit erklärt.
- Vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin innerhalb der Gruppe nach Ermessen: Sobald für die Personengruppe mit hoher Priorität Impftermine vergeben werden, muss die Antragsgegnerin nun im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über eine vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin innerhalb dieser Gruppe entscheiden.
Quelle: PM des VG Frankfurt a. M. vom 12.02.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 5 L 219/21
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