
Öffnung einer Cafeteria für geimpfte Personen? VGH Mannheim legt Vergleichsvorschlag vor
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VGH Mannheim: Anspruch auf Öffnung des Cafés voraussichtlich gegeben
- Deutlich geringeres Ansteckungsrisiko nach Impfung: Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse ist das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung geringer als nach einem negativen Antigen-Schnelltest bei symptomlos infizierten Personen. Damit erscheine das Risiko einer Virusübertragung so deutlich reduziert, dass Geimpfte bei der Verbreitung von Corona wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielen würden. Insoweit berief sich der Senat auf ein Schreiben des Präsidenten des Robert Koch-Instituts (RKI) an das Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2021.
- Anspruch auf Ausnahmegenehmigung voraussichtlich gegeben: Auf den Streitfall übertragen sprechen nach vorläufiger Einschätzung des Senats die überwiegenden Gründe dafür, dass der beantragte Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der geänderten Erkenntnislage des RKI nun vorläufig zu bejahen ist.
- Aber – Beibehaltung der bisherigen Hygienemaßnahmen: Weil aber nach wie vor davon auszugehen ist, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung infiziert werden und dabei das Corona-Virus ausscheiden können, sollten alle bisher bestehenden Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Dies gilt nach Auffassung des VGH solange, wie das Infektionsgeschehen noch so dynamisch ist wie im Augenblick.
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Update: Beteiligte nehmen Vergleichsvorschlag des VGH an
Quellen
- PM des VGH Mannheim vom 06.04.2021 zum Beschluss vom selben Tag in dem Verfahren 1 S 774/21 sowie vom 13.4.2021
- Online-Ausgaben der Zeit sowie der Badischen Zeitung jeweils vom 09.04.2021
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht