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Zahlreiche Hilfen anlässlich der Corona-Pandemie, die die Gesetzgebungsgremien im Mai 2020 passiert haben, treten im Juni 2020 in Kraft (Foto: Boris Stroujoku und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebung

Neues vom Gesetzgeber zu Corona

ESV-Redaktion Recht
04.06.2020
Die Bundesregierung hat auf wichtige aktuelle Gesetzesänderungen hingewiesen. Zahlreiche dieser Neuregelungen sollen die Folgen der Corona-Krise abmildern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Elterngeld

Junge Familien sollen während der Corona-Krise besser unterstützt werden. Daher passt der Gesetzgeber die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet an. Die wesentlichen Änderungen:

  • Aufschub von Elterngeldmonaten: Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Wäre es ihnen zum Beispiel unmöglich ihre Monate zwischen dem 1.3.2020  und dem 31.12.2020 zu nehmen, können sie diese auch erst dann nehmen, wenn sich Situation entspannt hat, spätestens aber bis Juni 2021.
  • Partnerschaftsbonus: Der Partnerschaftsbonus bleibt auch dann erhalten, wenn ein Elternteil aufgrund der gegenwärtigen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus wird zusätzlich an Eltern ausgezahlt, wenn diese in Teilzeit arbeiten und die Kindererziehung gemeinsam übernommen haben.
  • Elterngeld und Einkommensverluste: Zeiten mit geringerem Einkommen aufgrund von Corona reduzieren das Elterngeld nicht.
Die benannten Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020.

Näheres unter BGBl. 2020, Teil I, Nr. 24, S. 1061, ausgegeben am 28.05.2020 (Sozialschutzpaket II)

 

Änderungen für pflegende Angehörige

Eine Akuthilfe soll dafür sorgen, dass Beruf und Pflege und Beruf besser aufeinander abgestimmt werden können. Die Kernregelungen:

  • Kurzzeitpflege: Wer Angehörige kurzzeitig wegen Corona pflegt – oder die Pflege neu organisieren muss – kann seiner Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernbleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld kann in diesen Fällen bis zu 20 Arbeitstage beansprucht werden.
  • Langzeitpflege: Berufstätige, die ihre Angehörigen längerfristig pflegen, erhalten einen Anspruch auf  Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) oder 24 Monaten (Familienpflegezeit). Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend auf zehn Tage verkürzt – bisher galt eine Frist von acht Wochen. Ausreichend ist die Ankündigung per Textform. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden kann bei der Familienpflegezeit vorübergehend unterschritten werden. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Nach den bisherigen Regelungen erhalten Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für bis zu 10 Arbeitstage, wenn sie die Pflege selbst sicherstellen oder organisieren müssen. Nach der Neuregelung dieses bis zum 30.9.2020 auch gewährt, wenn in der pflegerischen Versorgung ein Engpass entstanden ist, den die Angehörigen aufgrund der Corona-Krise nur selbst auffangen können. 
Näheres unter BGBl. 2020, Teil 1, Nr. 23, S. 1031 ff., ausgegeben am 23.5.2020

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Kurzarbeitergeld (KuG)

Mit dem Sozialschutz-Paket II will die Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise besser absichern. Die wichtigsten Änderungen: 

  • Laufzeitverlängerung: Das KuG verlängert sich auf eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten

  • Höhe: Bei Beschäftigten mit einer Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 steigt das KuG ab dem vierten Monat auf 70 Prozent. Ab dem siebten Monat steigt es auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Beschäftigte mit Kindern erhalten 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Ende 2020.
  • Hinzuverdienste: Arbeitnehmer in Kurzarbeit können mehr Geld hinzuverdienen. Die Grenze des Hinzuverdienstes liegen vom 1.5 bis 31.12.2020 bei der vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens.
Das Paket ist Bestandteil des Sozialschutzpaket II, das der Deutsche Bundestag am 14.5.2020 beschlossen hat und das am 28.5.2020 unter BGBl. 2020, Teil I, Nr. 24, S. 1055 ff., verkündet wurde.


Video-und Telekonferenzen für Betriebsräte

Beschlüsse von Betriebsräten können per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden. Dies gilt auch für die Einigungsstellen. Beschlüsse, die auf diese Weise bereits gefasst wurden, gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020 an, und bleiben damit wirksam. Die Regelung gilt bis Ende 2020.
 
Näheres unter BGBl. 2020, Teil I, Nr. 24, S. 1051, ausgegeben am 28.5.2020 (Sozialschutzpaket II)

Gesetzgebung zur Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der Corona-Krise
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Personalvertretung

Auch im Personalvertretungsrecht gibt es wichtige Änderungen. Die meisten betreffen die Personalratswahlen, die Funktionsfähigkeit des Personalrats und die Möglichkeit von Video- und Telefonkonferenzen: 

  • Video-und Telefonkonferenzen: Auch Personalräte können, wie Betriebsräte, Telefon- oder Videokonferenz abhalten. Die entsprechenden Regelungen gelten im Personalvertretungsrecht aber bis zum 31.3.2021. Damit Beschlüsse, die bereits per Video-oder Telefonkonfernze gefasst wurden, wirksam bleiben, treten die entsprechenden Regelungen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.
  • Änderung der Wahlordnung: Die Personalratswahlen bei den Bundesbehörden erfolgen im Wahljahr 2020 nicht zwingend – wie sonst üblich – als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe. Vielmehr können Wahlvorstände eine Briefwahl anordnen, falls eine Präsenzwahl nicht sichergestellt werden kann.  Zudem gibt es organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Diese Änderungen gelten bis zum 31.3.2021.
  • Weiterführung der Geschäfte durch amtierende Personalvertretungen: Amtierende Personalvertretungen bleiben bis zum Abschluss der Wahlen 2020 geschäftsführend im Amt. 
Näheres unter BGBl. 2020, Teil I, Nr. 24, S. 1063, ausgegeben am 28.5.2020 (Sozialschutzpaket II)

PersV Die Personalvertretung

„PersV Die Personalvertretung“ berichtet jeden Monat unabhängig und ausgewogen über neue Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Tarifverträge. 

Schwerpunkte, über die Sie fachkundige Autoren aus Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft informieren, sind unter anderem: 

  • Personalvertretungs- und Beamtenrecht,
  • Arbeits-, Tarif- und Besoldungsrecht,
  • Personalwirtschaft im Öffentlichen Dienst,
  • Schwerbehindertenrecht und Versorgungsfragen,
  • Laufbahnrecht, Aus-, Fort- und Berufsbildung (BBiG)


 

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Schnellere Erfassung von Infektionsketten

Um Infektionsketten schneller zu erkennen, sieht das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mehr Tests und erweiterte Meldepflichten vor. Die wesentlichen Maßnahmen im Überblick:  

  • Kostenübernahme durch die GKV: Covid-19-Tests werden inzwischen von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt. Das gilt auch für Tests durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).
  • Mehr Tests: Verstärkte Tests sollen im Umfeld vom besonders gefährdeten Personen stattfinden, zum Beispiel in Pflegeheimen.
  • Meldepflichten: Auch Meldepflichten werden ausgeweitet. Zu den Covid-19-Erkrankungen werden auch die Zahl der Genesungen und der negativen Labortests weitergegeben.
Näheres unter anderem BGBl. 2020, Teil I, Nr. 23, S. 1018 ff., ausgegeben am 23.5.2020

Quelle: Aktuelle Mitteilung der Bundesregierung

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung