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Lockdown light: Obwohl sich die Gerichte schon bei der Sperrstunde nicht einig sind, droht den Gaststätten nun die komplette Schließung bin Ende November (Foto: Jamrooferpix / stock.adobe.com)
Corona

Neues von den Gerichten zu Sperrstunden und Alkoholverboten

ESV-Redaktion Recht
02.11.2020
Zum Herbst hatten viele Städte wegen der ansteigenden Infektionszahlen Sperrstunden und Alkoholverbote erlassen. Dabei kam es zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Zunächst gewannen in Berlin einige Gastronomen in Eilverfahren. In Münster, Frankfurt am Main, Hamburg, Bremen und in Gießen wurde allerdings zum Teil anders entschieden und der VGH München betonte den Parlamentsvorbehalt. Trotz der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte wurden Gastätten nun sogar komplett geschlossen – und zwar aufgrund des Lockdown light. Allerdings erhalten betroffene Betriebe nun auch Entschädigungen.
Ab dem 10. Oktober sollten in Berlin alle Gaststätten ab 23 Uhr schließen und es durfte kein Alkohol mehr verkauft werden. In einem Eilverfahren erstritten sich elf Gastronomen ein vorübergehendes Aussetzen der Sperrstunde.


Antragsteller: RKI zählt keine besonders hohen Fallhäufungen in Gastronomien

Ihr Anwalt, Prof. Niko Härting, argumentierte, dass die rein zeitlichen Einschränkungen keinen signifikanten Mehrwert für die Eindämmung der Pandemie hätten. Dafür gäbe es das nun verhängte Alkoholausschenkverbot ab 23 Uhr, sowie die bereits vorher geltenden Maßnahmen.

Zudem, so Härting weiter, spielen Restaurants und Bars in den Statistiken des RKI eine eher untergeordnete Rolle. Vielmehr herrscht bei privaten Feiern oder am Arbeitsplatz ein hohes Infektionsaufkommen.
 

VG Berlin: Sperrstunde neben Alkoholverbot nicht erforderlich

Diese Auffassung teilte das VG Berlin. Danach ist eine weitere Einschränkung für die Wirte nicht erforderlich. Die weiteren Erwägungen des VG:

  • Gaststätten nicht ausschlaggebend für hohe Dunkelziffer: Zwar sei ein Großteil der Ansteckungsketten nicht mehr nachvollziehbar. Trotzdem gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Gaststätten einen besonders großen Teil des „Dunkelfelds“ ausmachen  sollen.
  • Gastronomen beachten Hygienemaßnahmen: Auch könne der Berliner Senat sich nicht darauf berufen, dass die Maßnahmen schwer zu kontrollieren seien. Es gäbe keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Gastronomen sich nicht an die Einschränkungen halten würden.
Quelle: PM des VG Berlin vom 16.10.2020 zu den Beschlüssen vom 15. 10.2020 – VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20 
 

OVG Berlin-Brandenburg: Gaststätten haben keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen

Der Berliner Senat hatte Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingereicht, er wollte an der Sperrstunde festhalten. Gleichzeitig hat die Senatsverwaltung beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen. Mit dieser sollte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet werden. Dies soll verhindern, dass die elf Antragsteller ihre Gaststätten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde über die Sperrstunde von 23.00 Uhr hinaus öffnen.

Diesem Antrag hat der 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg nicht entsprochen. Nach Auffassung des Senats haben Gaststätten keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Dies ist für die involvierten Gastwirte ein weiterer Etappensieg. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde des Berliner Senats dürfen deren Gaststätten also über die Sperrstunde hinaus offenbleiben. Das Ausschenkverbot für Alkohol ab 23 Uhr bleibt allerdings. Weitere andere Gastronomen haben nun ebenfalls gerichtliche Schritte angekündigt.
 
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg zum Beschluss vom 16.10.2020 zum Verfahren 33/20


Weitere Gerichte entschieden ähnlich

  • Auch vor dem VG Osnabrück war der Eilantrag eines Gastronomen gegen Sperrstunde erfolgreich – Quelle: PM des VG Osnabrück vom 23.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 3 B 75/20
  • Ebenso schloss sich das OVG Saarlouis diesem Ergebnis nach einer Pressemeldung vom 28.10.2020 zum Verfahren 2 B 296/20 an.
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VGH München: Alkoholverbot im öffentlichen Raum zu pauschal

Mit einer Allgemeinverfügung hatte die Stadt München Ende August beschlossen, auf allen Plätzen den Alkoholkonsum in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr zu verbieten, sobald die Neuinfektionszahlen 35 auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen erreichten. Der Bayerische VGH (OVG München) erklärte dieses flächendeckende Alkoholverbot für rechtswidrig. Die wesentlichen Überlegungen der Richter aus München:
 
  • Örtliche Beschränkung auf Hotspots: Die Verfügung ist unverhältnismäßig, weil eine Konzentrierung des Alkoholverbots ebenso dazu geeignet ist Infektionsgefahren zu mindern, aber der mildere Eingriff sei. 
  • 7-Tage-Inzidenz nicht im IfSG verankert: Auch wenn das Verbot nur für 7 Tage gelten sollte, so schränke es doch eine Vielzahl von Menschen ein und sei damit ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte, begründet das Gericht weiter. Ebenso bemängelte es den Anhaltswert von 35 Personen, ab dem die Stadt eine Erforderlichkeit begründete, weil dieser weder auf einer wissenschaftlichen Erkenntnis beruht, noch im IfSG verankert ist.
Quellen: PM des VGH München vom 1.9.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 20 CS 20.1962


Aber – VGH München lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des Teilnehmerkreises an privaten Feiern in Hotspots ab

Dies ergibt sich aus einem weiteren aktuellen Beschluss des 20. Senats des VGH München. Der Senat begründete seine Entscheidung mit dem verstärkten pandemischen Geschehen. Im Rahmen seiner Folgenabwägung hat er ausgeführt, dass gegenwärtig das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen aufgrund der möglichen Eröffnung von weiteren Infektionsketten überwiegt.

Der Senat bezweifelt jedoch, dass die Sperrstundenregelung und die Beschränkung der Teilnehmer bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind. Demnach  verpflichtet das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Bundesgesetzgeber dazu, die Regelungen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgebend sind, selbst zu treffen. Diese dürften nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen werden. Da mit den angegriffenen Maßnahmen intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe verbunden sind, reichen die Verordnungsermächtigungen der §§ 28, 32 des IfSG eventuell nicht mehr ausm, so die Münchner Richter.
 
Dennoch hat der 20. Senat des VGH den Eilantrag der abgelehnt. Das Gericht geht vorläufig davon aus, dass die parlamentarischen Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung demnächst geschaffen werden.

Quelle: PM des VGH München vom 29.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 20 NE 20.2360

 

VGH Kassel: Sperrstunde ab 23 Uhr milderes Mittel im Vergleich zur Schließung

Auch in Frankfurt a.M. wurde eine Sperrstunde für Gastronomie und Vergnügungsstätten ab 23 Uhr verhängt. Hier klagte die Inhaberin einer Gaststätte gegen die Verordnung. Ihren Antrag hatte das VG Frankfurt sowohl im Eilverfahren als auch Hauptverfahren abgelehnt, weil das Interesse der Infektionseindämmung über dem wirtschaftlichen Interesse stehe. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen sei es erforderlich, die Öffnungszeiten zu kürzen. Es sei bereits das mildere Mittel und immerhin müssten die Gaststätten nicht gänzlich schließen, meinten die obersten Verwaltungsrichter des Landes Hessen.

Ebenso hat der VGH die Außervollzugesetzung der Sperrzeitverlängerung für Bars abgelehnt. Demnach ist diese nicht offensichtlich rechtswidrig. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung nicht vor, so die Richter aus Kassel.

Quellen:

  • PM des VGH Hessen vom 15.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 6 B 2499/20  
  • PM des OVG Hessen vom 16.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 6 B 2515/20 


VGH Kassel: Ermessensfehler beim Landkreis Marburg-Biedenkopf

Der VGH Kassel hat mittlerweile eine Entscheidung des VG Gießen (siehe unten) mittlerweile bestätigt. Danach hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf ermessensfehlerhaft gehandelt .

Vorliegend fehlte dem VGH eine hinreichende Auseinandersetzung der Behörde mit der Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung. Mit Ausnahme des Hinweises auf die zeitliche Befristung der Maßnahme habe der Landkreis keine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. So fehlten neben den Erwägungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme auch Ausführungen auch zu deren Angemessenheit. Die Behörde habe lediglich dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung gegenüber der Schließung das mildere Mittel wäre Darlegungen von etwaigen milderen Mitteln, die gleich geeignet sind fehlten in der Begründung.  Auch eine Interessenabwägung hatte die Behörde dem VGH zufolge nicht vorgenommen.

Quelle: PM des VGH Kassel vom 30.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 6 B 2621/20

Mehr Beiträge rund um die Pandemie finden Sie auf unserer Sonderseite:  Aktuell Corona 

Unterschiedliche Entscheidungen des VG Gießen

Auch in Gießen klagte die Betreiberin eines Lokals gegen die dort verordnete Sperrzeit für Gastronomie und Vergnügungsstätten ab 23 Uhr. Auch sie argumentiert, dass sie um diese Uhrzeit noch auf Kunden angewiesen sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass nächtlich geschlossene Gaststätten das Risiko mindern würden und vor allem die Bewirtung im Außenbereich sei wegen der Aerosole kaum bedenklich, denn insoweit würde die Verfügung nicht differenzieren. Anstatt eine Infektionsgefahr zu mindern, so die Klägerin weiter, führe eine Sperrstunde dazu, dass sich Treffen an öffentliche Orte verlagern, wo keine Gästelisten geführt werden.

Der Landkreis hingegen will mit der Sperrstunde eine Verminderung der Kontakte erreichen. Die steigenden Infektionszahlen würden dies erforderlich machen. Die Maßnahme seien im Gegensatz zu einer Schließung das mildere Mittel.
 
Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit beschränkten sich die Richter auf eine Folgenabwägung. Hier sei der Gesundheitsschutz im Vergleich zu den gewerblichen Interessen sowie der Berufsfreiheit der Lokalbetreiberin das höher zu bewertende Interesse.
 
Quelle: PM des VG Gießen vom 16.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 8 L 3558/20.GI

Eine Sperrzeitverlängerung per Allgemeinverfügung für Gaststätten im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist Nach Auffassung des VG Gießen allerdings rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts ist Ausweitung der Sperrzeit dort weder erforderlich noch angemessen. Demnach ist  das Risiko einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Disziplin bereits durch das ebenfalls verfügte Alkoholverbot als milderes Mittel gemindert. Der VGH Kassel hat diese Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (siehe oben).

Quelle: PM des VG Gießen vom 22.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 8 L 3610/20.GI


OVG Münster: Sperrstunde in NRW bleibt aufrecht

Das OVG Münster meint, dass die Verbote dem legitimen Zweck dienen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 aufgrund könne die Weiterverbreitung aufgrund von fehlenden Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle geraten. Im Ergebnis entschied so auch das VG Karlsruhe: 

Quellen:

  • PM des OVG Münster vom 26.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 13 B 1581/20.NE
  • PM des VG Karlsruhe vom 26.10.2020 zur Entscheidung vom 23.10.2020 – 1 K 4274/20


VG Hamburg: Sperrstunde für Swingerclubs bleibt bestehen

Der Betreiber eines Swingerclubs in Hamburg muss sich allerdings weiterhin an die Sperrstundenregelung halten. Dies hat das VG Hamburg aktuell entschieden. Das Gericht meint, dass diese Regelung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig ist. Demnach durfte die Antragsgegnerin die Sperrstundenregelung auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen. Zudem ging das VG davon aus, dass die Regelung verhältnismäßig ist. Sie diene dem legitimen Ziel, Neuinfektionen aufgrund von Corona möglichst zu vermeiden, so die Hamburger Richter abschließend.

Quelle: PM des VG Hamburg vom 22.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 6 E 4319/20


VG Bremen: Keine Außervollzugesetzung der Sperrstunde

Auch das VG Bremen hat entschieden, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben weiterhin nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr erlaubt ist und entsprechende Eilanträge von verschiedenen Gastwirten abgelehnt. Nach Meinung des VG lässt sich momentan nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, ob die Sperrzeitverlängerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Im Rahmen seiner Folgenabwägung hat das Gericht daher berücksichtigt, dass die in der angegriffenen Allgemeinverfügung geregelte Sperrstunde nur noch bis zum Ablauf  des 1.11.2020 gelten sollte. Demnach wären die zu erwartenden Umsatzeinbußen keine derart schwerwiegenden Beeinträchtigung für der Antragsteller. Damit hatte schwerwiegende öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Eindämmung des Infektionsgeschehens Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Gastwirte.

Quelle: PM des VG Bremen vom 30.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 5 V 2381/20


VG Karlsruhe: Verlängerung der Sperrzeit rechtmäßig

Auch das VG Karlsruhe hat die Sperrzeitverlängerungen und Alkoholverkaufsverbot für Gaststätten, die das Land Baden-Württemberg angeordnet hat, nicht beanstandet. Das VG meint, dass schon die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten die Zahl der Kontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten reduziert. Dies würde auch das Ansteckungsrisiko herabsetzen, so das Gericht. 

In dem Streitfall hatte das Landratsamt Karlsruhe im Rahmen einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung für das Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten auf 23 Uhr vorverlegt. Gleichzeitig hatte die Behörde für Gaststätten ein Alkoholverkaufsverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verfügt.  

Quelle: PM des VG Karsruhe vom 30.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 3 K 4412/20, 3 K 4418/20 


Lockdown light

Im Rahmen eines weiteren Treffens von Kanzlerin und Ministerpräsidenten am 28.20.2020 hat die Runde nun gar die Schließung aller Gaststätten bis Ende November 2020 beschlossen. Gastromiebetreibe dürfen ab dem 2.11.2020 daher nur noch außer Haus liefern. Allerdings sind hierfür Entschädigungszahlungen vorgesehen. Die Höhe der Entschädigung dan hängt von der Zahl der Mitarbeiter ab und richtet sich nach folgenden Vorgaben: 

  • Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern beläuft sich der Erstattungsbetrag auf 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats. Fixkosten sollen dabei pauschaliert werden.
  • Größere Unternehmen erhalten Hilfen nach den Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben der EU. Die Finanzhilfen sollen insgesam ein Volumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.
Dies dürfte bei künftigen Gerichtsentscheidungen auch Einfluss auf die Rechtmäßigkeit bzw. die Verhältismäßigkeit der Schießungen haben, weil die Grundrechtseingriffe audgrund des Lockdowns, damit abgemildert werden.

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(ESV/jp/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht