
OLG Frankfurt am Main: Coronabedingte Einschränkungen für Nutzung von Gewerbemieträumen sind kein Mietmangel
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OLG Frankfurt: Kein Mietmangel und Einwendung der Störung der Geschäftsgrundlage im Urkundenprozess ausgeschlossen
- Behördliche Anordnungen beziehen sich auf Betrieb der Beklagten: Die behördlich angeordneten Einschränkungen wirkten sich dem OLG zufolge nicht unmittelbar auf das Mietobjekt aus, sondern nur auf den Betrieb der Beklagten. Die Klägerin schuldet aber nicht die Überlassung eines Betriebs, sondern lediglich die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb zu führen. Dieses Risiko liegt bei der beklagten Mieterin.
- Vertragszweck präzisiert lediglich Art der Nutzung: Der vereinbarte Vertragszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts konkretisiert lediglich die generelle Nutzung des Mietobjekts. Diese hätten die Behörden nicht untersagt.
- Einwendung der Störung der Geschäftsgrundlage im Urkundenprozess unstatthaft: Zwar habe sich die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags aufgrund der Corona-Pandemie schwerwiegend geändert, weil die Parteien bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen seien, dass während der Vertragslaufzeit eine schwere Pandemie eintritt. Ebenso wäre anzunehmen, dass die Parteien entsprechende Regelungen vereinbart hätten, wenn sie die Pandemie vorausgesehen hätten, so das OLG weiter. Im Rahmen eines Urkundenprozesses könne die Beklagte aber keine Anpassung des Vertrags verlangen, weil sie die Beweise für die Umstände, die sie vorgetragen hat, im Urkundenprozess nicht führen kann.
- Aber Prüfung der Einwände der Beklagten in Nachverfahren möglich: Die Einwände der Beklagten können dem OLG zufolge aber im Nachverfahren zu würdigen sein.
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05.03.2021 |
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Im Wortlaut: § 600 ZPO – Nachverfahren |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht