
OLG München zu Mietzahlungspflichten bei coronabedingten Betriebsstilllegungen
- Bilanzsumme von 43 Mio Euro
- Umsatzerlös 50 Mio Euro
- oder 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
Die Beklagte hatte nach ihrem unstreitigen Vortrag alle drei Kriterien überschritten.
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OLG München: Mietzahlungspflicht für April 2020 ist kein untragbares Ergebnis
Der 32. Zivilsenat des OLG München bewertete diesen Sachverhalt wie folgt: - Kein Sachmangel: Die Untersagungsanordnung führt zwar zu einem behördlichen Gebrauchshindernis. Dieses beruht aber nicht auf der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts. Das Verbot knüpft also nicht an die Substanz der Mietsache oder deren Zustand an. Daher liegt dem Senat zufolge kein Mietmangel vor.
- Keine Unmöglichkeit: Aus dem Mietvertrag ergibt sich dem Richterspruch aus München zufolge auch keine Pflicht des Vermieters, eine coronabedingte Untersagung der Öffnung zu verhindern oder zu beseitigen. Demnach trägt der Vermieter nur das Risiko für die Änderung von solchen gesetzlichen Vorgaben, die sich auf die Beschaffenheit der Mietsache beziehen. Diese Leistungspflicht hatte die Klägerin auch im Zeitraum des Frühjahrs-Lockdowns 2020 erfüllt, so dass auch keine Unmöglichkeit im Sinne von § 326 Absatz 2 BGB vorliegen konnte.
- Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage sind Ausnahme: Die Münchner Richter ließen offen, ob die Beklagte Anspruch auf konkrete staatliche Leistungen, wie etwa dem WStFG hatte. Entscheidend war nach Auffassung des OLG, dass der Gesetzgeber auch für Unternehmen in der Größenordnung der Beklagten – mit etwa 2.600 Filialen in Deutschland und rund 26.000 Mitarbeitern – einen Rahmen für Unterstützungsleistungen geschaffen hatte. Angesichts dieser Zahlen war für den Senat nicht ersichtlich, dass die Pflicht zur Zahlung der Miete für April 2020 zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, das mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr vereinbar wäre. Auch eine objektivierte Aufteilung des spezifischen Corona-Risikos, nach der jede Partei die damit verbundenen Lasten je zur Hälfte zu tragen hätten, sah der Senat nicht.
Quelle: Hinweisbeschluss des OLG München vom 17.2.2021 – 32 U 6358/20
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