
OLG Frankfurt: Zerrissenes Testament setzt gesetzliche Erbfolge in Gang
Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps |
OLG Frankfurt am Main: Testament durch schlüssige Handlung widerrufen
Seine Beschwerde blieb vor dem 21. Zivilsenat des OLG Frankfurt ebenso ohne Erfolg wie sein ursprünglicher Antrag. Nach Auffassung des Senats konnte sich der Beteiligte zu 1) nicht auf das zerrissene Testament berufen. Dieses machte ihn also nicht zum testamentarisch eingesetzten Erben mit der Folge, dass die Beteiligte zu 2) und die Mutter des Verstorbenen gesetzliche Erben blieben. Die wesentlichen Erwägungen des Senats hierzu:
-
Widerruf des Testaments durch Zerreißen: Nach Senatsauffassung hat der Erblasser das betreffende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen, indem er dieses zerriss und damit vernichtete (§ 2255 Satz 1 BGB, siehe unten).
- Erblasser hat Testament persönlich zerrissen: Der Senat ging auch davon aus, dass der Erblasser das Testament selber zerrissen hat, weil nur er Zugang zum Bankschließfach hatte. Nach den Angaben der Personen, die beim Öffnen des Schließfachs anwesend waren, gab es auch keine Hinweise dafür, dass das Testament von einer dritten Person zerrissen wurde.
-
Gesetzliche Vermutung für absichtliches Zerreißen: Damit ist dem Senat zufolge nach § 2255 Satz 2 BGB (siehe unten) gesetzlich zu vermuten, dass der Widerruf mit entsprechender Absicht erfolgte.
-
Keine Vernichtung durch andere Einflüsse: Das Testament wurde auch nicht durch andere äußere Einflüsse in zwei Teile gerissen. Für diese Annahme spricht nach Meinung des Senats, dass das Papier in der Mitte getrennt wurde. Anhaltspunkte für anderweitiges Trennen des Schriftstücks – das ggf. durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären wäre – sah der Senat nicht.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 13.05.2025 zum Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25
![]() |
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Mehr Rechtsprechung zum Thema Testament
Erbrecht | 24.07.2020 |
OLG München: Zerrissenes Testament bleibt wirksam, wenn ein weiteres Original existiert | |
![]() |
Nicht selten verfassen Erblasser zwei Testamente mit gleichem Inhalt. Während ein Exemplar beim Erblasser bleibt, erhält der künftige Erbe das zweite Dokument. Doch gelten die letztwilligen Verfügungen in dem zweiten Exemplar auch dann noch, wenn der Erblasser seinen Willen ändert und nur sein Exemplar zerreißt? Hierzu hat sich das OLG München in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss geäußert. mehr … |
Im Wortlaut: § 2255 BGB – Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen |
1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht