
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt 15-Kilometer-Regel
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OVG Berlin-Brandenburg: Beschränkung des Bewegungsradius nicht offensichtlich rechtswidrig
- Maßnahme geeignet: Die Einschränkung des Bewegungsradius fördert vor allem das Ziel die Verbreitung des Virus aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten einzudämmen. Dies soll dem Gericht zufolge auch dann gelten, wenn die Ansteckungsgefahr unter freiem Himmel eher geringer ist.
- Nur geringfügige Einschränkung der Freizeitgestaltung: Das OVG hält die angegriffene Maßnahme auch für angemessen. Das Argument des Gerichts: Die Personen, die von der der angegriffenen Vorschrift betroffen sind, wären lediglich in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt.
- Schutz von Leben und Gesundheit höherrangig: Diesen Grundrechtseinschränkungen stehen die hochwertigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit gegenüber, die aufgrund der Entwicklung der Pandemie besonders gefährdet sind. Insoweit verwies das OVG auf die landesweiten Höchstwerte der Inzidenzen, von denen starke Belastungen der Intensivstationen in den Krankenhäusern ausgehen. Darüber hinaus führte das OVG die Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer höheren Ansteckungsgefahr ins Feld.
- Beschränkte Tauglichkeit der Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie unerheblich: Aufgrund dieser erheblichen und akuten Gefahrenlage erscheinen dem Gericht die angegriffenen Grundrechtseinschränkungen auch dann noch angemessen, wenn diese nur beschränkt zur Eindämmung der Pandemie tauglich sind.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 11 S 3/21
Inwischen haben sich weitere Gerichte zu diesem Thema geäußert:
BayVGH: 15-Kilometer-Regel für Corona-Hotspots in Bayern zu unbestimmt – Einreisesperre zulässig | |
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07.01.2021 | |
Rechtliche Aspekte bei der Beschränkung des Bewegungsradius | |
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(ESV/bp)
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