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Selbst bei gängigen Apps kann es sehr mühsam sein, die genauen Stadtgrenzen zu ermitteln (Foto: Julien Eichinger / stock.adobe.com)
Grundrechte und Corona

Rechtliche Aspekte bei der Beschränkung des Bewegungsradius

ESV-Redaktion Recht
07.01.2021
Die Bund-Länder-Runde hat sich im Rahmen ihres ersten virtuellen Treffens am 5. Januar 2021 unter anderem zunächst auf die Verlängerung der coronabedingten Einschränkungen bis zum 31. Januar dieses Jahres verständigt. Neu hinzugekommen ist vor allem der eingeschränkte Bewegungsradius auf 15 Kilometer im Zusammenhang mit Corona-Hot-Spots. Dies bereitet rechtlich allerdings einige Schwierigkeiten.
In der Pressekonferenz im Anschluss an die Beratungen betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel das Ziel, die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken. Damit wären Gesundheitsämter wieder in der Lage, Infektionsketten nachzuverfolgen. Zudem müsse eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Darüber hinaus hob die Kanzlerin hervor, dass mit dieser Maßnahme in erster Linie die oft beobachteten Massenbewegungen in Wintersportgebiete verhindert werden sollen, was der Kontaktreduzierung dienen würde.
 
Im Wortlaut: Ziffer 5 des Beschlusses der Videoschaltkonferenz vom 5.1.2020
In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

Eingeschränkter Umkreis bereits in Sachsen

In Sachsen wurde der Bewegungsradius bereits eingeschränkt. Dort ist allerdings unter anderem vom „Wohnbereich“ als Messpunkt die Rede und nicht vom „Wohnort“, wie im aktuellen Bund-Länder-Beschluss vorgesehen. Dies ergibt sich aus den aktuellen Ausnahmeregelungen zur Ausgangsbeschränkung im Sinne von § 2 b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Danach ist das Einkaufen im Sinne der Nr. 4 der benannten Norm im Umkreis von 15 Kilometern des „Wohnbereichs“, der „Unterkunft“ oder des „Arbeitsplatzes“ erlaubt. Gleiches gilt nach Nr. 16 für Sport und Bewegung im Freien. Mit „Wohnbereich“ soll in Sachsen die Wohnadresse im Personalausweis gemeint sein. 

Wohnadresse oder Wohnort im Sinne von „Stadt“

Vor diesem Hintergrund stellte Bundeskanzlerin Angela Merkel in der obigen Pressekonferenz klar, dass es insoweit auf die Stadt bzw. den Ort und nicht auf die konkrete Wohnadresse ankommen werde.

Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes?

Zweifelhaft ist aber, wann derartige Regelungen dem Bestimmtheitsgebot im Sinne von Art. 20 III und 28 II GG genügen. So wäre ein Verstoß in Sachsen gegen § 2b SächsCoronaSchVO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Daher muss der Adressat anhand des Gesetzestextes erkennen können, wann er ordnungswidrig handelt.

Der Bewegungsradius

  • Definition über die Luftlinie: Anhand der Begriffe „Umkreis“ und „Bewegungsradius“ wird hier wohl auf Luftlinienkilometer abzustellen sein, die über den Kreisradius gemessen werden und nicht auf Straßenkilometer. Dies betonte auch die Kanzlerin. Mit Computerprogrammen oder Apps lässt sich dieser zumindest auf den ersten Blick leicht ermitteln. Navigationssysteme für Fahrzeuge wären hier aber weniger hilfreich. Zweifelhaft ist auch, ob vor allem ältere Menschen über solche Hilfsmittel verfügen. Wer solche nicht hat, muss wohl Landkarte und Zirkel zur Hand nehmen.
  • Warum 15 Kilometer? Warum ausgerechnet ein Radius von 15 Kilometern festgelegt werden soll, erklärte Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller: Demnach hat man sich unter anderem an den Erfahrungen aus Sachsen orientiert. Man gehe davon aus, dass innerhalb dieses Radius alles erledigt werden kann, was für den täglichen Bedarf notwendig ist, wie etwa Arztbesuche oder Einkäufe. Zudem könne man sich dabei noch im privaten Umfeld bewegen, so Müller weiter. In Frankreich galt insoweit aber vorübergehend ein eingeschränkter Bewegungsradius von einem Kilometer, der später auf 20 Kilometer erweitert wurde. In Irland galt zeitweise ein Radius von 5 Kilometern.  
  • Kurzfristiges Überschreiten des 15 Kilometer-Radius: Und was soll gelten, wenn sich etwa ein Lebensmittelgeschäft als Zielort zwar innerhalb des Umkreises von 15 Kilometern vom Wohnort befindet, sich aber auf der kürzesten Route dorthin Wegpunkte befinden, die außerhalb des Umkreises liegen? Diese Frage kann sich für Personen stellen, die auf dem Land wohnen. Hier könnten ggf. entsprechende Ausnahmeregelungen Klarheit schaffen. 
  • Bewegungen innerhalb oder in der Nähe größerer Flächenstädte: In größeren Städten oder in deren Nähe kommt es darauf an, ob sich die Normadressaten innerhalb der Stadt bewegen oder diese verlassen. Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz wäre ein Bezugspunkt für die Messung der Wohnort. Wer also beispielsweise in Berlin wohnt, verlässt den Bewegungsradius von 15 Kilometern auch dann nicht, wenn er in Spandau wohnt und nach Marzahn fährt – egal warum. Obwohl beide Positionen weit mehr als 15 Kilometer auseinander liegen, bliebe er nämlich innerhalb seines Wohnorts. Verlässt er aber die Stadt, muss er als Bezugspunkt den genauen Verlauf der Stadtgrenzen kennen, die trotz technischer Hilfsmittel nicht immer leicht zu finden sind.  
 
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Kontrollierbarkeit

Um einen Verstoß festzustellen, ist der Nachweis zu erbringen, dass sich die kontrollierte Person unbefugt mehr als 15 Kilometer weit von ihrem Wohnort aufhält. In der Nähe von Flächenstädten kann die Ermittlung der am nächsten liegenden Stadtgrenze wegen des oft unregelmäßigen Verlaufs der Grenzen aber schwieriger werden. Stationäre Kontrollen würden solche Feststellungen wohl vereinfachen, was vor allem dann hilfreich ist, wenn die Kontrollen gleichzeitig in der Nähe von Wintersportgebieten stattfinden. Bei zufälligen Auffälligkeiten von Verkehrsteilnehmern wäre der Nachweis aber wieder komplexer. Einfach zu erfassen sind also nur ganz offensichtliche Verstöße. 

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?

Da laut des Bund-Länder-Beschlusses der Wohnort zählt und nicht die genaue Wohnadresse, würden sich innerhalb von großen Flächenstädten weniger Einschränkungen ergeben, weil der 15-Km-Radius grundlos überschritten werden kann. Demgegenüber können in weitläufigen ländlichen Gebieten schon bestimmte Supermärkte nicht mehr erreichbar sein. In einer pauschalen Regelung kann also durchaus ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen sein, der sich aber ggf. über Ausnahmen abfedern ließe.

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Reaktionen

Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg, hat Medienberichten zufolge Zweifel an der Umsetzbarkeit der Maßnahme. Demnach ist ein auf diese Weise eingeschränkter Bewegungsradius kaum kontrollierbar. Aufgrund der vielen notwendigen Ausnahmen zweifelt Landsberg auch an der Wirkung der Maßnahme.

Ebenso zeigte sich die Landesregierung in Niedersachsen zurückhaltend. So erklärte Ministerpräsident Stephan Weil, dass das „Ob“ und „Wann“ einer solchen Regelung noch zu prüfen sei.  

Demgegenüber hält der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder die geplante Beschränkung des Bewegungsradius für praktikabel. Gegenüber der Online-Ausgabe von BR24 kündigte er an, dass das Innenministerium nun die Umsetzung von Kontrollen in Ausflugsregionen klären wird. Darüber hinaus wisse die Polizei genau, wie sie das macht, zum Beispiel anhand von Auto-Kennzeichen, so der Ministerpräsident weiter. Ob dies wirklich so einfach ist, wird sich erst noch herausstellen und wird auch von der Kontrollintensität abhängen. Nach Auffassung von Rainer Wendt, dem Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, sind die Maßnahmen nur stichpunktartig kontrollierbar. Dies betonte er gegenüber dpa und fügte hinzu: „Die Polizei kann nur schwerpunktmäßig und nicht flächendeckend kontrollieren“. 

Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, begrüßte gegenüber dpa die Einschränkung des Bewegungsradius wiederum als „sinnvolle Vorsichtsmaßnahme“, um die Infektionsdynamik zu verringern und das Gesundheitswesen vor Überlastung zu schützen.
 
Die Bund-Länder-Runde wird am 25. Januar 2021 wieder zusammentreffen und über Maßnahmen ab dem 1. Februar 2021 beschließen. 

Quellen u.a.: 


Rechtsprechung hierzu 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht