
OVG Münster: Beamte im Teilzeit-Blockmodell können volle Corona-Sonderzahlung verlangen
Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Gelsenkirchen hatte Erfolg. Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz ging das beklagte Land Nordrhein-Westfalen dann aber in die Berufung.
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OVG Münster: Reguläre Stundenzahl am Stichtag entscheidend
- Unterschiedliches Verständnis des Begriffs „Teilzeit“: Der Begriff „Teilzeit“ im „Sabbat-Modell“ entspricht nicht dem Begriff der „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes. Schon die stichtagsbezogene Sonderzahlung passt nicht zur Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, denn diese erstreckt sich über einen mehrjährigen Zeitraum.
- Reguläre Stundenzahl am Stichtag maßgeblich: Entscheidend für den Anspruch auf die Sonderzahlung in voller Höhe ist, dass die Klägerin zum maßgebenden Stichtag ihren Dienst mit der regulären Stundenzahl erbracht hat. Diese Auslegung berücksichtigt auch den Zweck der Sonderzahlung, was der Senat dann wie folgt weiter ausführte.
- Teleologische Reduktion der Minderungen nach Corona-Sonderzahlungsgesetz: Das Corona-Sonderzahlungsgesetz sieht bei Besoldungskürzungen für Teilzeitbeschäftigte keine strenge Maßgabe vor. Vielmehr verweist es nur auf eine allgemeine Anwendung des Besoldungsrechts. Daraus schließt der Senat dann, dass die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung bei Teilzeitbeschäftigungen für Mitarbeiter im Sabbath-Modell teleologisch zu reduzieren ist. Demnach waren nach der Wertung des Gesetzgebers auch Beamte in Teilzeitmodellen, die in der Ansparphase am maßgeblichen Stichtag voll gearbeitet haben, durch die Folgen von Corona stärker betroffen als Beamte mit ständig ermäßigter Arbeitszeit außerhalb vom Blockmodellen.
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(ESV(bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht