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Weil der planmäßige Rückflug wegen Corona gestrichen wurde, kam die Klägerin erst lange nach Ferienende aus ihrem Oster-Urlaub zurück (Foto: Janina_PLD / stockadobe.com)
Öffentliches Dienstrecht

OVG Schleswig zur Dienstentfernung einer Lehrerin wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung

ESV-Redaktion Recht
13.11.2023
Kann eine Lehrerin aus dem Dienst entfernt werden, weil sie ihren Osterurlaub während der Corona-Pandemie eigenmächtig „verlängert“ hatte? Nachdem das VG Schleswig diese Frage bejaht hat, musste nun das Schleswig-Holsteinische OVG, kurz OVG Schleswig, hierüber entscheiden.
In dem Streitfall reiste die Lehrerin noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka, weil sie befürchtete, die Reise ansonsten wegen der fortschreitenden Corona-Pandemie nicht mehr antreten zu können. Zudem ließ sie die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen, damit sie ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen musste. Da der für sie planmäßig vorgesehene Rückflug wegen der Pandemie gestrichen wurde, kehrte sie erst deutlich nach Ferienende aus Sri Lanka zurück. In Folge dessen konnte sie während der Ferien auch keine Notbetreuung leisten.

Zudem hatte sie die Schulleitung über ihre Abwesenheit getäuscht – und obwohl gegen sie im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, versäumte sie ohne Erlaubnis eine Zeugniskonferenz.

Weil ihre Klage gegen die Dienstentfernung in der ersten Instanz – vor dem VG Schleswig (Urteil vom 29.06.2023 - 17 A 3/22) – ohne Erfolg blieb, zog sie mit einer Berufung vor das OVG Schleswig.

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OVG Schleswig: Dienstentfernung als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden

Das OVG Schleswig hat die Entscheidung der Ausgangsinstanz bestätigt. Auch das OVG kam zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich, verhältnismäßig und damit rechtmäßig war. Hierbei hat es die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Allerdings steht der Klägerin noch der Antrag auf Zulassung der Revision offen.  

Quelle: PM des OVG Schleswig vom 09.11.2023 zum Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23


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(ESV/bp)

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