
OVG Magdeburg: Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um Wohnort nicht offensichtlich rechtswidrig
Antragsteller: Freizügigkeit rechtswidrig eingeschränkt
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OVG Magdeburg: Grundrechtseingriff nach summarischer Prüfung voraussichtlich verhältnismäßig
- Ermächtigung der Stadt Halle: Nach § 13 Abs. 2 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.15.2020 – zuletzt geändert durch die 9. SARS-CoV-2-EindV vom 22.01.2021 – sind die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, lokale Maßnahmen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Dies umfasst dem Senat zufolge auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 Personen auf 100.000 Einwohner. Zumindest nach seiner summarischen Prüfung hatte das OVG auch keine rechtlichen Bedenken an der Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht.
- Touristische Tagesausflüge kein triftiger Grund: Tagestouristische Ausflüge gehören ausdrücklich nicht zu den triftigen Gründen, um den 15-Kilometer Umkreis zu verlassen. Dieser Radius bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnorts der betroffenen Person.
- Regelung hinreichend bestimmt: Auch gegen die Klarheit und Bestimmtheit der angegriffenen Regelung hatte der Senat keine durchgreifenden Zweifel. Demnach soll es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Stadt Halle Sachverhalte regeln will, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets liegen. Die entsprechende Befugnis, so der Senat hierzu weiter, hatte das Land Sachsen-Anhalt den kreisfreien Städten ausdrücklich eingeräumt – und zwar über die Verordnungsermächtigung von § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV. Ebenso bleibt die Hoheit der Landkreise, die Halle umgeben, unberührt, weil die Regelung ausschließlich die Einwohner aus Halle betrifft.
- Grundrechtseingriff verhältnismäßig: Darüber hinaus soll die Einschränkung des Bewegungsradius die Kontakte konsequent verringern, um die weitere Ausbreitung von Corona einzudämmen, und dazu beitragen, Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern zu vermeiden. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe sah der Senat als verhältnismäßig an.
- Prognosespielraum eingehalten: Schließlich ist nach Auffassung der Richter aus Magdeburg zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt wurde. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Diesen Spielraum soll der Antragsgegner nicht erkennbar überschritten haben, weil die Normadressaten nur in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt wären. Demgegenüber erschienen dem Gericht die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit als höherrangig.
Quelle: PM des OVG Magdeburg vom 26.1.2021 zum Beschluss vom 25.1.2021 – 3 R 2/21
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