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BGH: Mit seinem verdeckt vorbereiteten Familienrechtsverfahren hat der betroffene Richter elementar gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (Foto: MQ-Illustrations / stockadobe.com)
Familiengerichtliche Kunderschutzverfahren zur Aufhebung der Maskenpflicht in Corona-Zeiten

Urteil des LG Erfurt gegen Familienrichter bestätigt: Auch BGH sieht Rechtsbeugung

ESV-Redaktion Recht
21.11.2024
Konnte die Maskenpflicht zur Coronazeit mit Vorschriften zum familienrechtlichen Kinderschutzverfahren gekippt werden? Ein Richter des Familiengerichts (FG) Weimar war dieser Auffassung und hob unter anderem per Beschluss die Maskenpflicht an zwei Schulen auf. Nicht ohne Folgen für ihn, denn das LG Erfurt verurteilte ihn deshalb wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Nun hat der BGH über die Revisionen des Richters und der Staatsanwaltschaft gegen das Erfurter Urteil entschieden.
Der 2. Strafsenat des BGH hat die Erfurter Entscheidung (LG Erfurt vom 23.08.2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21) bestätigt und beide Revisionen als unbegründet verworfen.


Zur Revision des Angeklagten

Der Senat konnte in dem angegriffenen Urteil weder formelle noch sachliche Rechtsfehler zum Nachteil des angeklagten Richters finden. Demnach hat das LG das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Rechtsbeugung bewertet. Die tragenden Erwägungen des Senats hierzu:

  • Eklatante Verfahrensverstöße: Zunächst betonte der Senat, dass der Angeklagte dir beiden familienrechtlichen Kinderschutzverfahren ganz gezielt und verdeckt vorbereitetet hatte. So kontaktierte er bereits vor Einleitung det Verfahrens über seine private E-Mail-Adresse heimlich Sachverständige, die mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmten. Damit habe der Angeklagte elementar gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, so der Senat. Diese Verstöße sah der Senat in ihrer Kombination als derart schwerwiegend an, dass es nicht darauf ankommt, ob die Endentscheidungen des Angeklagten materiell rechtskonform waren.
  • Handeln zum Vorteil der Eltern: Der Angeklagte handelte zum Vorteil der Eltern, die das Kindesschutzverfahren Eltern angeregt hatten und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des LG zur subjektiven Tatseite hielten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, führt der Senat weiter aus..
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Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Überprüfung des Urteils ergab nach Auffassung des Senats auch keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. Damit blieb auch die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.

Quelle: PM des BGH vom 20.11.2025 zum Urteil vom selben Tag – 2 StR 54/24


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht