
VG Berlin: Auch Menschen mit besonderem Förderbedarf können das Schuljahr 2020/2021 wiederholen
Die Antragstellerin absolvierte das Abschlussjahr 2020/2021 ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs, der als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet ist. Wegen der vermehrten Ausbreitung von Corona war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt.
Antrag auf freiwillige Wiederholung des Schuljahres abgelehnt
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VG Berlin: Keine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung
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Aktuelle Gesetzeslage benachteiligt Menschen mit Behinderung: § 129a des Berliner Schulgesetzes sieht in seiner gegenwärtigen Fassung tatsächlich keinen pandemiebedingten Ausgleich für sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich „Geistige Entwicklung“ für 2020/2021 vor. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt diese Gesetzeslage die Betroffene aber rechtswidrig. Demnach liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung vor.
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Keine Rechtfertigung mit organisatorischen Erwägungen: Eine solche Schlechterstellung kann auch nicht mit organisatorischen Erwägungen gerechtfertigt werden, so das VG Berlin weiter. Entscheidend für die Beurteilung, ob die Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres besteht, ist allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt können. Hiervon ist im Falle der Antragstellerin auszugehen, so die Berliner Richter abschließend.
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(ESV/mb/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht