Weiterhin Unklarheit bei den Gerichten in Bezug auf die Verkürzung des Genesenenstatus – Verweis auf RKI soll gestrichen werden
VGH München: Keine Ermächtigung für dynamischen Verweis auf RKI
-
Rechtsverhältnis zwischen Stadt und Antragsteller: Zwischen dem Antragsteller und der Stadt Augsburg liegt ein Rechtsverhältnis vor. Demzufolge ist die Stadt Augsburg als Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundes- und Landesinfektionsschutzgesetzes sowie für die Überwachung der Vorgaben der bayerischen Corona-Verordnung zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Eilantrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der SchAusnV gerichtet werden kann.
- Keine Rechtsgrundlage für dynamischen Verweis auf Behörde: Der Eilantrag ist dem VGH zufolge auch begründet, denn § 2 Nr. 5 SchAusnV in der Fassung vom 14.01.2022, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig, weil diese Norm zur Ermittlung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist. Eine solche Ermächtigung auf das RKI findet als sogenannte Subdelegation keine hinreichende Grundlage im IfSG.
-
Verstoß gegen Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot: Darüber hinaus sahen die Münchner Richter in dem pauschalen Verweis auf die Seiten des RKI einen Verstoß gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Allerdings führt die Unwirksamkeit von § 2 Nr. 5 SchAusnV nur dazu, dass die Vorgänger-Fassung für den Antragsteller weiterhin gilt. Diese legt die Dauer des Genesenenstatus ausdrücklich auf sechs Monate fest.
Quelle: PM des VGH München vom 03.03.2022 zum Beschluss vom selben Tag – 20 CE 22.536
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Gegenläufiger Trend vor allem bei den unteren Gerichten
- VG Magdeburg: Beschluss vom 07.03.3022 – 1 B 48/22 MD – laut PM vom 10.03.2022
- VG Minden: Beschlüsse vom 04.03.2022 – 7 L 162/22; 7 L 170/22; 7 L 171/22; 7 L 175/22; 7 L 179/22 und 7 L 187/22 – laut PM vom 07.03.2022
- VG Oldenburg: Beschluss vom 03.03.2022 – 7 B 507/22 sowie Beschluss vom 04.03.2022 – 7 B 537/22 – laut PM vom 04.03.2022
- OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 01.03.2022 – 9 S 5/22 – laut PM vom selben Tag: Demnach ist ein Eilrechtsschutz gegen Änderung von Verordnungen des Bundes grundsätzlich nicht mit einem Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland möglich. Vielmehr kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Änderung nur mittelbar gegen die Behörden geprüft werden, die die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu vollziehen haben. Die Voraussetzungen hierfür sah das OVG aber nicht als gegeben an.
- VG Darmstadt: Beschluss vom 23.02.2022 – 4 L 210/22.DA – laut PM vom 03.03.2022
Verweis auf RKI soll gestrichen werden
Quellen:
- hib – heute im bundestag Nr. 101/2022 vom 11.03.2022
|
14.02.2022 |
Verwirrung um die Verkürzung des Genesenenstatus in Bezug auf Corona | |
Die kürzlich geänderte SchAusnahmV überträgt formell dem Robert Koch Institut (RKI) die Festlegung der Zeit, in der man als von Corona genesen gilt. Demnach reduziert sich dieser Status im Moment zeitlich auf 90 Tage – gegenüber 180 Tagen zuvor. Diese Verkürzung sorgt für viel Aufsehen. Während die Rechtsprechung hierzu bisher nicht einheitlich ist, sollen die Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen wieder Nachweise über einen Genesenenstatus von 180 Tagen ausstellen können, so die Deutsche Apotheker Zeitung. mehr … |
Auch interessant |
18.02.2022 |
Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
Corona hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber und die Behörden existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt haben. Dies führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Mittlerweile hat auch das BVerfG erste Sachentscheidungen getroffen. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, über die wir berichtet haben. mehr … |
Das Buch zum PinG-Podcast Corona im RechtsstaatWer hätte sich vor Corona vorstellen können, es schon bald mit Grundrechtseingriffen zu tun zu bekommen, die es zumindest im Westen Deutschlands so seit 1949 nicht gab? Oder wie schnell sich das gesamte gesellschaftliche Leben herunterfahren lässt? Zu schnell? Bleiben in der Krise Bürgerrechte und der Rechtsstaat auf der Strecke?Im Gespräch mit Prof. Niko Härting: Den Verlauf der gesellschaftlichen Diskussion im ersten Pandemiejahr zeichnet dieses Buch eindrucksvoll nach. Im Austausch zwischen Niko Härting und seinen prominenten Gesprächspartnern entsteht ein vielstimmiges Kaleidoskop zu so vielseitigen wie grundlegenden Fragen einer beispiellosen Krisenlage:
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht