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Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde in § 66 Abs. 3 EStG eine Ausschlussfrist in das Kindergeldrecht eingefügt. Darüber, ob diese Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes oder erst bei der nachfolgenden Auszahlung zu berücksichtigen ist, hat der BFH aktuell entschieden.
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